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VGH Baden-Württemberg 10.10.2024 2 S 1297/24, NWB 51/2024 S. 3573

Haftung | Inanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers wegen Gewerbesteuerschulden

Der Geschäftsführer einer GmbH ist bereits vor Fälligkeit der Steuern allgemein verpflichtet, die Mittel der GmbH als Steuerschuldnerin so zu verwalten, dass diese zur pünktlichen Erfüllung der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden in der Lage ist. Diese ihm gegenüber dem Finanzamt obliegende Pflicht verletzt der Geschäftsführer, wenn er es der GmbH durch die Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft unmöglich macht, die künftig fällig werdenden Steuerschulden zu bedienen.

Anmerkung:

Wendet sich der Geschäftsführer gegen seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für die Gewerbesteuerschulden der GmbH und behauptet dazu, er habe angesichts ausreichender Erträge im jeweiligen Steuerjahr seine Mittelvorsorgepflicht nicht verletzt, hat er detailliert und s...

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