Eingliederungsbeihilfe für Behinderte als Betriebseinnahme
Leitsatz
Erhält ein Gewerbetreibender vom zuständigen Landesministerium Eingliederungsbeihilfen (Betriebskostenerstattung in Form von Tageskostensätzen) für Behinderte gemäß §§ 39 f. BSHG, weil er Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte zur Verfügung gestellt hat, so handelt es sich bei den Eingliederungsbeihilfen um Betriebseinnahmen. Erfolgsneutrale Investitionszuschüsse liegen auch dann nicht vor, wenn die Eingliederungsbeihilfen in den Bescheiden des Ministeriums als zweckgebundene Zuschüsse für die Erweiterung der Behindertenwerkstatt bezeichnet wurden, diese Bezeichnung aber tatsächlich falsch ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 170 BFH/NV 1993 S. 170 Nr. 3 GAAAA-97242
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