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Fokus: Gebührenerhöhungen durch Banken und Sparkassen – Zustimmungsfiktionsklausel unwirksam
Der BGH hatte darüber zu urteilen, ob Gebührenerhöhungen für Verbraucher durch Banken und Sparkassen durch die Verwendung einer Zustimmungsfiktionsklausel wirksam vorgenommen werden können (, vgl. BGH-Pressemitteilung 219/2024). Lesen Sie im Folgenden, warum auch Jahre nach der Gebührenerhöhung eine Rückzahlung der Gebühren zu erfolgen hat.
Sachverhalt
Streitig waren Kontoführungsentgelte und Gebühren für eine Girokarte. Der Kläger begehrte durch seine Klage die Rückzahlung der geleisteten Beträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse enthielten eine Regelung bezüglich der Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten. Geregelt war, dass die Zustimmung zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen und Entgelten für Bankleistungen als erteilt galten, solange der Kunde die Ablehnung der Änderung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigt.
Im Oktober 2017 informierte die Sparkasse den Kläger, dass ab dem Entgelte für die Kontoführung und Gebühren für die Girokarte für die zwei Girokonten des Klägers zu zahlen seien. Eines der Konten wurde daraufhin vom Kläger gekündigt. Ab d...