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LSG Hessen Urteil v. - L 6 AS 357/23

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 28. Februar 2021, die entsprechende Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 4.061,16 Euro und deren Aufrechnung in einem Umfang von monatlich 133,80 Euro gegen die ihm zustehenden laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ab 1. Juni 2021.

Fundstelle(n):
YAAAJ-81741

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LSG Hessen, Urteil v. 17.07.2024 - L 6 AS 357/23

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