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BFH Urteil v. - IV B 165/90

Tatbestand

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Garten- und Landschaftsarchitekt. Am 1. Juni 1980 schloß er mit dem im finanzgerichtlichen Verfahren beigeladenen Herrn Z einen Vertrag über die Durchführung von Arbeiten der Gartengestaltung unter der - von Z zu führenden - Firma "X", an der der Antragsteller nach dem Wortlaut des Vertrages als "stiller Teilhaber zu 50 %" beteiligt sein sollte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 388
BFH/NV 1992 S. 388 Nr. 6
IAAAA-97224

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BFH, Urteil v. 29.04.1991 - IV B 165/90 -nv-

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