Von der Mutter der Hofübernehmerin nach dem Tod des Vaters unter Geltung der damaligen Nutzungswertbesteuerung weiter zu Wohnzwecken
genutztes Wohngebäude auf dem Hof als zum steuerfrei aus dem Betriebsvermögen entnommene Altenteilerwohnung oder
als nach dem wegen der Mitarbeit der Mutter auf dem Hof weiter zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Hofübernehmerin
gehörende Landarbeiterwohnung
Leitsatz
1. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG in der bis zum gültigen Fassung gehörte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
auch der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht
überschritt. Zur Wohnung des Steuerpflichtigen wurde neben der eigenen Wohnung des Betriebsinhabers auch die Wohnung der Altenteiler
gezählt (vgl. , BStBl 1984 II S. 97).
2. Hat nach dem Tod des Vaters unter Geltung der damaligen Nutzungswertbesteuerung ein Kind (hier: Tochter) den Hof übernommen,
so war ein von der Mutter im Veranlagungszeitraum 1986 und über den hinaus bis zu ihrem Tod genutztes Wohngrundstück
auf dem Hof als Altenteilerwohnung im Sinne des § 52 Abs. 15 EStG alte Fassung anzusehen, das mangels früherer Abwahl der
Nutzungswertbesteuerung bis zum zum notwendigen landwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Kindes gehörte und dann
zum gemäß § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG alte Fassung und § 52 Abs. 15 Satz 7 ESt alte Fassung als steuerfrei entnommen
galt (Ausführungen zum Begriff des „Altenteilers”). Dem steht nicht entgegen, dass das Kind für den Veranlagungszeitraum 1998
keine Anlage LW abgegeben hat, mit der das Ausscheiden einer Wohnung aus dem Betriebsvermögen nach § 52 Abs. 15 EStG alte
Fassung erklärt werden konnte.
3. Dass der Mutter von der Tochter als Hofübernehmerin notariell ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an dem Wohngebäude
eingeräumt wurde und die Mutter nach der Hofübernahme der Tochter weiter – ohne Abschluss eines Arbeitsvertrags oder Vereinbarung
einer Entgeltzahlung – auf dem Hof mitgearbeitet hat, führt nicht dazu, dass es sich bei dem Wohngebäude nicht um eine Altenteilerwohnung,
sondern um eine Landarbeiterwohnung gehandelt gehandelt hätte, die auch über den hinaus weiter zum notwendigen
Betriebsvermögen der Tochter gehört hätte und für die die Regelung der § 13 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 52 Abs. 15 EStG alte Fassung
nicht eingegriffen hätte.
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