1. Die Stundungszinsen sind als steuerliche Nebenleistungen abhängig vom Bestehen des gestundeten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis.
2. Diese Akzessorietät erfordert im Fall der Minderung der gestundeten Steuerschuld eine rückwirkende Herabsetzung der Zinsen; hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Steuer aufgrund eines Nachprüfungsvorbehalts oder aufgrund einer sonstigen Berichtigungsmöglichkeit niedriger festgesetzt wurde.
3. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob der Steueränderungsbescheid nich nur ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 darstellt, sondern darüber hinaus als Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für den Zinsbescheid nach der (spezielleren) Vorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 anzusehen ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 212 BFH/NV 1991 S. 212 Nr. 4 VAAAA-97195
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