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Online-Nachricht - Mittwoch, 11.12.2024

Mietpreisbremse | Verlängerung bis vorgeschlagen (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat am einen Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse beschlossen. U.a. ist vorgesehen, dass die Länder die Mietpreisbremse bis zum 31.12.029 verlängern können. Unklar ist derzeit, ob das Vorhaben noch umgesetzt wird.

Hintergrund: Bei der Mietpreisbremse handelt es sich um gesetzliche Regeln, die den Anstieg der Wohnraummieten in den Ballungsräumen verlangsamen sollen. Die Regeln wurden im Jahr 2015 eingeführt. Wo die Mietpreisbremse Anwendung findet, gilt seither: Bei der Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete zu Mietbeginn höchstens um 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Falls die Vormiete bereits über diesem Betrag lag, so ist grundsätzlich die Höhe der Vormiete für die Mietpreisbremse maßgeblich. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist eine Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ermittelt wird und an der tatsächlichen Marktlage zumindest orientiert ist.

Die Mietpreisbremse gilt nur in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Und sie gilt dort auch nur dann, wenn die zuständige Landesregierung das betreffende Gebiet durch Rechtsverordnung als ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt. Das geltende Recht sieht vor, dass Rechtsverordnungen, mit denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gebracht wird, spätestens mit Ablauf des außer Kraft treten. Ohne ein neues Gesetz würden die Regeln über die Mietpreisbremse spätestens ab dem keine Anwendung mehr finden.

Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf sieht zwei wesentliche Änderungen an den gesetzlichen Regelungen über die Mietpreisbremse vor:

  1. Die Verordnungsermächtigung für die Mietpreisbremse soll bis zum verlängert werden, also um insgesamt vier Jahre. Den Landesregierungen soll so ermöglicht werden, durch Rechtsverordnung auch über den hinaus Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen, in denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gelangen soll. Bei dieser Verlängerung handelt es sich bereits um die zweite Verlängerung der Mietpreisbremse. Ursprünglich sah das Gesetz vor, dass Verordnungen über die Mietpreisbremse spätestens zum außer Kraft treten. Der Deutsche Bundestag hat 2020 die erste Verlängerung beschlossen und im Zuge dessen auch Anpassungen an weiteren gesetzlichen Regelungen über die Mietpreisbremse vorgenommen.

  2. Der Anwendungsbereich der Mietpreisbremse soll auch auf Wohnungen erstreckt werden, die nach dem und bis zum erstmals genutzt und vermietet wurden. Bislang sind Wohnungen, die nach dem erstmals genutzt und vermietet werden, generell von der Mietpreisbremse ausgenommen. Wohnungen, die nach dem erstmals genutzt und vermietet wurden, sollen auch künftig von dem Anwendungsbereich der Mietpreisbremse ausgenommen bleiben, um weiterhin Anreize für den Neubau von Wohnungen zu setzen. Anders als in dem am veröffentlichten Entwurf sind erhöhte Anforderungen an die Begründung der Rechtsverordnungen der Länder nicht mehr vorgesehen.

Hinweis:

Der Gesetzentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Ob das Gesetz vom Bundestag verabschiedet wird, ist offen.

Quelle: u.a. BMJ, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
DAAAJ-81359