BGH Beschluss v. - 6 StR 585/24

Instanzenzug: LG Rostock Az: 12 Ks 15/24 jug (2)

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Urteil ist am in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündet worden. Mit Schriftsatz vom , bei Gericht eingegangen per elektronischer Übermittlung am selben Tag, hat der Angeklagte über seinen Verteidiger Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt, dass er vom Angeklagten mit der Einlegung der Revision beauftragt worden sei, den Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision allerdings versehentlich auf den eingetragen und dies erst bemerkt habe, als ihm die Akte an diesem Tag zur Bearbeitung vorgelegt worden sei.

2Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig und begründet. Der Verteidiger des Angeklagten hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.

3Die Sache ist zur Fortsetzung des Revisionsverfahrens und zur Zustellung des Urteils an das Landgericht zurückzugeben (§ 347 StPO). Die bewirkte Zustellung war wegen Verstoßes gegen § 273 Abs. 4 StPO unwirksam (vgl. , NStZ 2014, 420, 421). Danach darf ein Urteil erst zugestellt werden, wenn das Protokoll fertiggestellt ist. Dies setzt nach § 271 Abs. 1 Satz 1 StPO voraus, dass das Protokoll im Zeitpunkt der Urteilszustellung auch von allen zur Protokollierung herangezogenen Urkundsbeamten unterschrieben worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 439/20; vom – GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 317). Hier fehlt die Unterschrift der Urkundsbeamtin, die das Protokoll am vierten Hauptverhandlungstag geführt hat.

Bartel                         Feilcke                         Wenske

               Fritsche                   von Schmettau

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:261124B6STR585.24.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-81291