BGH Beschluss v. - 2 StR 388/24

Instanzenzug: Az: 110 KLs 34/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

31. Im Fall II.2.c. der Urteilsgründe, der sich auf Marihuana bezieht, hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO das zum in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz zu berücksichtigen, das im konkreten Fall das mildere Gesetz ist. In diesem Fall ist der Angeklagte deshalb nicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, sondern des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG schuldig. Während die nicht geringe Menge im Betäubungsmittelrecht ein Qualifikationsmerkmal darstellt, ist sie bei Cannabis nach § 34 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 KCanG nur noch ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall und als solches nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 84/24, Rn. 2, und vom – 2 StR 327/24, Rn. 3).

4Der Senat ändert den Schuldspruch im Fall II.2.c. der Urteilsgründe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

52. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II.2.c. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des hierauf bezogenen Einzelstrafausspruchs und damit auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung der milderen Strafrahmen des § 34 Abs. 1 und 3 Satz 1 KCanG zu einer niedrigeren Einzelstrafe als einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gelangt wäre. Dass die Strafkammer in den Gründen zur Zumessung der Gesamtstrafe auf die zur Zeit der Verkündung des Urteils bevorstehende Neuregelung durch das Konsumcannabisgesetz Bezug genommen hat, steht dem nicht entgegen, da diese Erwägung sich auf die Zumessung der von der Neuregelung allein betroffenen Einzelstrafe für den Fall II.2.c. der Urteilsgründe aus dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht ausgewirkt hat.

6Der Senat folgt nicht dem Antrag des Generalbundesanwalts, die Einzelfreiheitsstrafe im Fall II.2.c. der Urteilsgründe auf das Mindestmaß des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG herabzusetzen und die Revision im Übrigen, mithin unter Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe, zu verwerfen. Es ist Sache des Tatrichters zu entscheiden, ob in diesem Fall der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG oder der noch mildere Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG anzuwenden ist (vgl. , Rn. 15). Angesichts der von der Rechtsänderung unberührten Einzelfreiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten und von zwei Jahren (nicht, wie vom Generalbundesanwalt irrtümlich angenommen, zwei Jahren und sechs Monaten) kann der Senat im Übrigen nicht gänzlich ausschließen, dass das Landgericht auch die Gesamtfreiheitsstrafe niedriger als mit sechs Jahren und sechs Monaten bemessen hätte.

73. Die Feststellungen sind von der für die Aufhebung maßgeblichen Rechtsänderung nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

84. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Menges                         Zeng                         Schmidt

             Zimmermann                  Herold

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:051124B2STR388.24.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-81288