1. Bei Aufwendungen für die Ablösung der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen nach den Bauordnungen der Länder handelt es sich um Herstellungskosten eines Gebäudes; denn die Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen steht grundsätzlich mit der Errichtung von baulichen Anlagen im Zusammenhang (Anschluß an , BFHE 141, 237, BStBl II 1984, 702).
2. Für Aufwendungen, die als Herstellungskosten aktiviert werden müssen, ist die Bildung von Rückstellungen nicht zulässig (Anschluß an , BFHE 133, 386
BStBl II 1981, 660).
3. Besagt die Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils fälschlicherweise, daß die Revision zulässig ist, wenn der Streitwert 10.000,-- DM übersteigt, so wird durch die Zustellung dieses Urteils eine Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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