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BGH Beschluss v. - 5 StR 309/24

Instanzenzug: Az: 5 StR 309/24 Beschlussvorgehend Az: 511 KLs 9/23

Gründe

1Mit Beschluss vom hat das Landgericht der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr Rechtsanwältin S.            beigeordnet. Mit Schriftsatz vom hat Rechtsanwältin S.           beantragt, der Adhäsionsklägerin auch für das Revisionsverfahren „Verfahrenskostenhilfe“ unter ihrer Beiordnung zu gewähren.

2Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (). Danach ist vom Senat als befasstem Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin S.              beizuordnen.

3Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat (BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 179/10 Rn. 3 mwN; vom – 5 StR 587/17). Vorliegend wurde der Antrag nebst erforderlichen Unterlagen (vgl. Rn. 1) bereits am bei dem seinerzeit zuständigen Landgericht eingereicht. Dieser ist in die Aktentasche gelangt und dort auch im Revisionsverfahren übersehen worden.

4Die Adhäsionsklägerin war nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ihr war Rechtsanwältin S.           beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO).

Gericke                        Mosbacher                        Köhler

                  von Häfen                         Werner

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:181124B5STR309.24.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-81144