Umsatzsteuer; Anpassung der Rechtsbehelfsbelehrungen der Vordruckmuster an das Postrechtsmodernisierungsgesetz und redaktionelle Überarbeitungen
Bezug: BStBl 2021 I S. 1081
Bezug: BStBl 2013 I S. 1002
Bezug: BStBl 2021 I S. 1084
Bezug: BStBl 2024 I S. 722
Bezug: BStBl 2021 I S. 92
Bezug: BStBl 2019 I S. 1041
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Es werden folgende Vordruckmuster neu bekanntgegeben:
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- | USt 1 TG | Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers bei Bau- und/oder
Gebäudereinigungsleistungen Datei öffnen |
- | USt 2 F | Feststellungsbescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die
Umsatzbesteuerung Datei öffnen |
- | USt 3 F | Feststellungsbogen für die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die
Umsatzbesteuerung Datei öffnen |
- | USt 1 TK | |
- | USt 1 TL | |
- | USt 1 TQ | Nachweis für Wiederverkäufer von
Telekommunikationsdienstleistungen Datei öffnen |
- | USt 7 A | Anordnung einer
Umsatzsteuer-Sonderprüfung Datei öffnen |
- | USt 7 C |
(2) Auf Grund des Postmodernisierungsgesetzes wurden die Bekanntgabevermutungen nach den §§ 122, 122a und 123 AO von drei auf vier Kalendertage verlängert. Die Neuregelung (§ 122 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a, § 122a Absatz 4 und § 123 Satz 2 AO n.F.) ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
(3) Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind lediglich redaktioneller Art und dienen einer bürgerfreundlicheren Formulierung.
(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichungen sind zulässig:
Vordruckmuster USt 2 F, USt 3 F, USt 7 A und USt 7 C:
Die Vordrucke können bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.
Von den Vordruckmustern kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist.
(5) Die durch dieses Schreiben neu bekanntgegebenen Vordruckmuster ersetzen die mit folgenden BMF-Schreiben herausgegebenen entsprechenden Vordruckmuster:
(2020/1283532) - (BStBl I 2021 Seite 92)
(2019/0915402) - (BStBl I 2019 Seite 1041)
(6) Dieses Schreiben tritt an die Stelle der folgenden BMF-Schreiben:
(2021/0844909) - (BStBl I 2021 Seite 1081)
(BStBl I 2013 Seite 1002)
(2021/0844832) - (BStBl I 2021 Seite 1084)
(2024/0373226) - (BStBl I 2024 Seite 722)
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Herunterladen bereit.
BMF v. - III C 3 - S 7532/24/10002 :001
Fundstelle(n):
LAAAJ-81096