BMF - III C 3 - S 7532/24/10002 :001

Umsatzsteuer; Anpassung der Rechtsbehelfsbelehrungen der Vordruckmuster an das Postrechtsmodernisierungsgesetz und redaktionelle Überarbeitungen

Bezug: BStBl 2021 I S. 1081

Bezug: BStBl 2013 I S. 1002

Bezug: BStBl 2021 I S. 1084

Bezug: BStBl 2024 I S. 722

Bezug: BStBl 2021 I S. 92

Bezug: BStBl 2019 I S. 1041

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Es werden folgende Vordruckmuster neu bekanntgegeben:


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USt 1 TG
Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen
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USt 2 F
Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
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USt 3 F
Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
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USt 1 TK
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USt 1 TL
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USt 1 TQ
Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen
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USt 7 A
Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
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USt 7 C

(2) Auf Grund des Postmodernisierungsgesetzes wurden die Bekanntgabevermutungen nach den §§ 122, 122a und 123 AO von drei auf vier Kalendertage verlängert. Die Neuregelung (§ 122 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a, § 122a Absatz 4 und § 123 Satz 2 AO n.F.) ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

(3) Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind lediglich redaktioneller Art und dienen einer bürgerfreundlicheren Formulierung.

(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichungen sind zulässig:

Vordruckmuster USt 2 F, USt 3 F, USt 7 A und USt 7 C:

Die Vordrucke können bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.

Von den Vordruckmustern kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist.

(5) Die durch dieses Schreiben neu bekanntgegebenen Vordruckmuster ersetzen die mit folgenden BMF-Schreiben herausgegebenen entsprechenden Vordruckmuster:

(6) Dieses Schreiben tritt an die Stelle der folgenden BMF-Schreiben:

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Herunterladen bereit.

BMF v. - III C 3 - S 7532/24/10002 :001

Fundstelle(n):
LAAAJ-81096