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FG München Beschluss v. - 14 V 1016/24

Gesetze: TabStG § 1 Abs. 2 Nr. 3, TabStG § 1 Abs. 8, TabStG § 6, TabStG § 15 Abs. 1, TabStG § 15 Abs. 2 Nr. 2, TabStV § 4 Abs. 3 S. 2 Nr. 6, EURL 64/2011 Art. 2 Abs. 2, EURL 64/2011 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Tabaksteuer

Begriffsverständnis der „Herstellung” und des „Mischens”

Wasserpfeifentabak-Imitat als Rauchtabak

Leitsatz

1. Das Begriffsverständnis „Herstellung” (ohne Erlaubnis) im Rahmen der Steuerentstehung und der Herstellungsbegriff als zugelassene Lagerbehandlung unter Steueraussetzung sind nicht zwingend identisch.

2. „Mischen” im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 TabStV meint das Vermischen verschiedener Steuergegenstände (z. B. Tabak unterschiedlicher Qualitäten), während ein Zufügen von weiteren Zutaten, sodass mengenmäßig ein größerer Steuergegenstand entsteht (z. B. Versetzen von Tabak mit Glyzerin) auch im Steuerlager nicht zu den in der Negativ-Liste des § 4 Abs. 3 Satz 2 TabStV aufgeführten Tätigkeiten gehört.

3. Für die Annahme steuerbaren Rauchtabaks ist entscheidend, ob der nach Hitzeeinwirkung entstehende Rauch durch Einziehen in den Mundraum bzw. Inhalation genossen werden kann; nicht die Qualität des Tabaks oder seine lebensmittelrechtliche Zulassung, sondern seine Rauchbarkeit ist für die Steuerbarkeit maßgeblich.

4. Bei summarischer Prüfung ist ernstlich zweifelhaft, ob es ausreicht, dass die Bestimmung zum Konsum sich aus der objektiven Beschaffenheit des Produkts ergibt, oder ob das Merkmal „zum Rauchen geeignet” zumindest bei Erzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 8 TabStG unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass ein Steuergegenstand nur dann vorliegt, wenn das Erzeugnis in Wettbewerb mit anderen tabakhaltigen Erzeugnissen tritt, also das Produkt zum Konsum in den Handel gelangen soll bzw. gelangen könnte.

Fundstelle(n):
NAAAJ-81091

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FG München, Beschluss v. 26.06.2024 - 14 V 1016/24

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