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NWB Nr. 50 vom Seite 3540

DSGVO-Verstöße eines AG-Vorstands als wichtiger Kündigungsgrund

Weiterleitung interner E-Mails verstößt gegen Sorgfaltspflichten des Organs

Ina Jähne

Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft treffen verschiedene Sorgfaltspflichten. Darüber hinaus sind sie (ebenso wie Geschäftsführer einer GmbH) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Antwort auf die Frage, ob ein Vorstandsmitglied eine dieser Pflichten verletzt, wenn es E-Mails aus dem unternehmerischen Bereich intern und an sich selbst weiterleitet, erfordert immer auch den Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Vorständen und Geschäftsführern ist zu großer Vorsicht zu raten, wie eine aktuelle Entscheidung des 7 U 351/23e) zeigt.

I. Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflichten eines Vorstands

[i]Pflicht bezieht sich auf nicht allgemein bekannte TatsachenÜber vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, die einem Vorstand durch seine Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, hat er gem. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG Stillschweigen zu bewahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (, NWB PAAAF-74385) sind „vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft“ nicht allgemein bekannte (offenkundige) Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein objektives Interesse der Gesells...

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