Instanzenzug: Az: I ZB 54/24 Beschlussvorgehend LG Darmstadt Az: 5 T 214/24vorgehend AG Dieburg Az: 33 M 479/24
Gründe
1Die mit Schreiben vom eingelegten Rechtsbehelfe und Eingaben des Schuldners haben keinen Erfolg.
2I. Aufgrund der wiederholten Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG legt der Senat das Schreiben des Schuldners vom unter anderem als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom aus. Dieser Rechtsbehelf ist allerdings unzulässig.
31. Soweit sich der Schuldner dagegen wendet, dass der Senat mit dem vorbenannten Beschluss die Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen hat, ist die Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur , juris Rn. 3 mwN). Es kann deshalb offenbleiben, ob der Schuldner mit der Anhörungsrüge neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 321a Abs. 1 ZPO auch eine Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte wie des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder des Anspruchs auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens oder auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) rügen könnte (vgl. , juris Rn. 3 mwN).
42. Soweit sich der Schuldner dagegen wendet, dass der Senat mit dem vorbenannten Beschluss die Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt hat, unterliegt die Anhörungsrüge zwar nicht dem Anwaltszwang (vgl. , juris Rn. 4 mwN). Sie ist jedoch unzulässig, weil der Schuldner nicht dargelegt hat, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben soll (vgl. , juris Rn. 4 mwN). Eine im Gesetz nicht vorgesehene Gegenvorstellung kommt neben der Anhörungsrüge nicht in Betracht (, juris Rn. 4 mwN).
5II. Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof K. vom ist unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters berufen.
6Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (, juris Rn. 4 mwN). So liegt der Fall hier.
7III. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Frau W. ist nach den unter Ziffer II angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. , juris Rn. 8 mwN) ebenfalls offensichtlich unzulässig.
8IV. Die zulässige Erinnerung des Schuldners (vgl. , juris Rn. 9 mwN) gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 573 Abs. 1 und 3 ZPO) ist unbegründet. Es ist bereits nicht dargetan, dass der Schuldner von bestimmten, das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren betreffenden Schriftstücken und Unterlagen keine ihm nach § 299 Abs. 1 und 4 ZPO zustehenden Abschriften oder Ausfertigungen erhalten hätte. Abgesehen davon gewährt die Zivilprozessordnung dem Schuldner weder einen Anspruch darauf, von jeglichem Dokument oder Schriftstück eine beglaubigte Ablichtung in Farbe zugesandt oder als elektronisches Dokument übermittelt zu bekommen, noch einen Anspruch auf die von ihm begehrte Negativbescheinigung. Über die Einsichtsgewährung in Geschäftsverteilungspläne entscheidet nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, sondern die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (vgl. , juris Rn. 9 mwN).
9V. Der vom Schuldner gegen Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof K. geltend gemachte, auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO und § 57 Abs. 1 Nr. 8 BDSG gestützte Auskunftsanspruch besteht nicht. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten in Rede steht, richtet sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegen die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidende Behördenleitung als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO (, juris Rn. 10 mwN).
10VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.
11VII. Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen.
Koch Feddersen Pohl
Schmaltz Wille
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:111124BIZB54.24.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-80913