Instanzenzug: LG Darmstadt Az: 5 T 214/24vorgehend AG Dieburg Az: 33 M 479/24nachgehend Az: I ZB 54/24 Beschluss
Gründe
1I. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1), oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (, juris Rn. 2 mwN).
2II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
3III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Feddersen Pohl
Schmaltz Wille
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110924BIZB54.24.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-80903