BGH Beschluss v. - I ZB 54/24

Instanzenzug: LG Darmstadt Az: 5 T 214/24vorgehend AG Dieburg Az: 33 M 479/24nachgehend Az: I ZB 54/24 Beschluss

Gründe

1I. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1), oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (, juris Rn. 2 mwN).

2II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

3III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch                  Feddersen                   Pohl

                Schmaltz                 Wille

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110924BIZB54.24.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-80903