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Track 25 | Schuldzinsen: Ansatz des positiven Eigenkapitals nach Umwandlung einer GmbH in eine KG als Einlage
Laut FG Münster ist bei der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft das von dieser übernommene positive Eigenkapital als (fiktive) Einlage im Rahmen des Abzugsverbots für Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen. Der Einlagenbegriff sei in diesen Fällen normspezifisch auszulegen. Der Vorgang könne nicht anders beurteilt werden als die Neugründung einer Personengesellschaft mit erstmaliger Mittelzuführung durch die Gesellschafter.
Um die Abzugsbeschränkung von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG geht es auch bei dem nächsten schwebenden Prozess. Allerdings in einem anderen Kontext, nämlich der Umwandlung einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft.
Die erstinstanzliche Entscheidung stammt auch hier vom FG Münster. Dieses Mal allerdings mit einem guten Ausgang für die Klägerin. Es handelte sich dabei um eine GmbH & Co. KG, die im Jahr 2010 durch eine formwechselnde Umwandlung aus einer GmbH entstanden ist. Neben der Komplementärin, einer GmbH, sind an der Klägerin als Kommanditistinnen zwei weitere Personengesellschaften beteiligt. Das Finanzamt behandelte einen Teil der Schuldzinsen der Klägerin für das Streitjahr 2012 als nicht abziehbar nach .