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Zahlungen von Lizenzgebühren aus Tschechien in das Ausland
Neuer Fokus der Finanzbehörden und jüngere Leitentscheidungen
Wer profitiert von Lizenzgebühren, die von tschechischen Gesellschaften in das Ausland gezahlt werden? Diese scheinbar einfache Frage hat die Aufmerksamkeit der tschechischen Gerichte und vor allem der tschechischen Finanzbehörden auf sich gezogen, da ihre Beantwortung die Steuerbelastung ausländischer Gesellschaften, die ihr Know-how grenzüberschreitend überlassen, erheblich beeinflussen kann. Tschechische Gesellschaften zahlen relativ oft Lizenzgebühren, i. d. R. für Markenrechte oder technologisches Know-how, wobei die Empfänger dieser Lizenzgebühren meistens andere Konzerngesellschaften sind. In unserer Praxis werden Lizenzgebühren meistens an die Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft aus Deutschland gezahlt. Die tschechischen Gesellschaften sind sich dabei oft nicht bewusst, dass sie einem erhöhten Risiko von Außenprüfungen und drohenden Steuernachzahlungen ausgesetzt sind. In der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts der Tschechischen Republik (nachfolgend Oberstes Verwaltungsgericht) wurde in mehreren Fällen geurteilt, wer als „Nutzungsberechtigter“ solcher Einkünfte gilt – und wie solche Einkünfte zu besteuern sind. Bei Außenprüfungen wird derzeit geprüft, welchen Empfängern die Lizenzgebühren tatsächlich zufließen, wer über sie verfügen kann und letztendlich auch, wer wirtschaftlich profitiert. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Quellensteuerpflicht in Tschechien.
Nutzungsberechtigungen von Lizenzgebühren waren in Tschechien bis vor Kurzem noch kein Thema. Aber die Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts ist ein Signal an tschechische und ausländische Gesellschaften, dass sie darauf vorbereitet sein sollten, ihre Nutzungsrechte an Lizenzeinkünften nachweisen zu können.
Besteht eine vertragliche Vereinbarung, der zufolge die Lizenzgebühren voll oder teilweise an einen Dritten weiterzuleiten sind, gilt der Empfänger nicht als Nutzungsberechtigter. Gestaltungen, die auf Unterlizenzen beruhen, stellen insofern ein Risiko dar.
Unklar ist noch, ab welchem Anteil der dem Empfänger verbleibenden Lizenzgebühren dieser als Nutzungsberechtigter gelten kann.S. 961