Instanzenzug: Az: 8 Ca 1857/21 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 4 Sa 163/22 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Höhe der Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung.
2Der im August 1955 geborene Kläger war seit April 1986 bei der H AG beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom enthielt ua. folgende Klausel:
3Zu diesem Zeitpunkt galt eine Konzernbetriebsvereinbarung „Pensionsordnung der H Werke “ (KBV PO 77). Sie regelte ua. Folgendes:
4Zum trat durch weitere Konzernbetriebsvereinbarung eine geänderte Pensionsordnung in Kraft (KBV PO 87). Sie enthielt ua. folgende Regelungen:
5Das Verhältnis der KBV PO 77 und 87 regelten die Konzernbetriebsvereinbarungen vom (KBV N1) sowie vom (KBV N2) jeweils in der Fassung vom . Die KBV N1 enthielt ua. folgende Regelungen:
6Die KBV N2 sah ua. folgende Regelungen vor:
7Zum wechselte der Kläger zur H S AG. Der Arbeitsvertrag vom enthielt ua. folgende Klausel:
8Seit dem bezieht der Kläger eine betriebliche Altersversorgung iHv. 145,61 Euro brutto monatlich.
9Der Kläger hat geltend gemacht, seine betriebliche Altersversorgung sei ausschließlich nach der KBV PO 77 zu berechnen. Diese sei nicht wirksam durch die KBV PO 87 abgelöst worden. Ein außergewöhnlich hoher Rückstellungsbedarf könne die Ablösung nicht rechtfertigen. Die Beklagte habe nur zu den konzernweiten Rückstellungen vorgetragen, nicht aber zu denen der H S AG. Das Gesamtkonzept zur Kosteneinsparung sei nicht erläutert worden, das Einsparvolumen durch die KBV PO 87 nicht schlüssig. Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom verweise überdies statisch auf die KBV PO 77.
10Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
11Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, es sei verfehlt, den Wegfall oder die Begrenzung künftig erdienbarer Zuwächse vom Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe abhängig zu machen. Solche Gründe hätten für die Ablösung der KBV PO 77 durch die KBV PO 87 vorgelegen. Hierfür sei eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten. Nach den in Auftrag gegebenen Gutachten sei prognostiziert worden, dass sich die Pensionsrückstellungen bei Weiterführung der KBV PO 77 bis zum Jahr 2003 von 1,5 Milliarden auf 3,3 Milliarden DM erhöht hätten. Bei der Umstellung des Versorgungswerks auf die KBV PO 87 seien die Rückstellungen nach 20 Jahren um 1,6 Milliarden DM geringer ausgefallen. Der H-Konzern habe sich aufgrund der Stahlkrise in existentiellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Der Dotierungsrahmen der KBV PO 77 sei davon bestimmt gewesen, in fast 80 vH der Fälle wegen der eingreifenden Limitierung nur eine Mindestrente von 2,50 DM je Dienstjahr zu zahlen. Das bestehende Versorgungswerk habe sich in der Form einer Gesamtversorgung fehlentwickelt, weil sich die Verhältnisse durch das 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz grundlegend geändert hätten, was 1977 niemand vorhergesehen habe. Daher habe man sich bei der KBV PO 87 für ein Festbetragssystem ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Rente entschieden. Ferner hätten sich die Gerechtigkeitsvorstellungen zur Funktion der betrieblichen Altersversorgung geändert.
12Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter und hat seine Anträge um die Monate März 2023 bis Dezember 2023 mit zum Teil erhöhten Beträgen erweitert sowie den Antrag zu 3. auf die Zeit ab dem geändert und erweitert. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
13Die Revision des Klägers ist teilweise unzulässig, im Übrigen begründet. Dies führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
14I. Die Antragsänderung in der Revision ist unzulässig. Selbst wenn eine Antragserweiterung in der Revisionsinstanz gemäß § 264 Nr. 2 ZPO als ausnahmsweise zulässig anzusehen sein sollte, müsste sich der neue Sachantrag auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt stützen und dürften berechtigte Interessen des Gegners nicht beeinträchtigt werden ( - Rn. 12; - 3 AZR 560/05 - Rn. 14). Die Antragserweiterung ist hier, jedenfalls wegen der außerdem verlangten Anpassung, nicht allein auf den bereits festgestellten Sachverhalt gestützt.
15II. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht nicht annehmen, die betriebliche Altersrente des Klägers sei nur für die Zeit vom bis nach den Bestimmungen der KBV PO 77 zu berechnen, ab dem hingegen nach den Bestimmungen der KBV PO 87.
161. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, mit der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag von 1988 sei nicht statisch auf die KBV PO 77 verwiesen worden.
17a) Dabei kann offenbleiben, ob der Vertrag atypische Willenserklärungen enthält, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf unterliegt, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat, oder ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. - Rn. 28).
18b) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält auch einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Weder der Wortlaut noch die Gesamtschau der Regelung in Nr. 6 des Arbeitsvertrags vom lassen den Rückschluss einer konstitutiven Bezugnahme auf die bereits zwei Jahre zuvor abgelöste KBV PO 77 zu. Einem Hinweis auf die Geltung von Betriebsvereinbarungen kommt wegen der gesetzlichen Geltungsanordnung in § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG regelmäßig nur deklaratorischer Charakter zu (vgl. - Rn. 27, BAGE 163, 175; - 1 AZR 659/10 - Rn. 15 mwN). Dafür, dass für den Kläger individuell abweichend und konstitutiv die (fortdauernde) Geltung der bereits abgelösten KBV PO 77 hätte vereinbart werden sollen, sind keine hinreichenden Umstände ersichtlich. Allein die Übereinstimmung im Begriff „Werke“ beim Verweis auf „die Pensionsordnung der ‚H Werke AG‘“ genügt hierfür nicht, da für eine solche Absicht eine eindeutige Bezeichnung der KBV PO 77 nach ihrem Abschlussdatum oder zumindest -jahr nahegelegen hätte.
192. Die KBV PO 77 konnte nach der für Betriebsvereinbarungen geltenden Zeitkollisionsregel auch grundsätzlich durch die gleichrangige KBV PO 87 abgelöst werden.
20a) Nach dem vom Senat aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes entwickelten dreistufigen Prüfungsschema bedarf es bei der verschlechternden Neuregelung einer Versorgungsordnung jedoch unterschiedlich gewichtiger Gründe für eine Ablösung (st. Rspr. seit - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57; vgl. zuletzt - Rn. 51 ff., BAGE 178, 1; - 3 AZR 226/22 - Rn. 38 ff.). Der unter Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus dynamischen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für eine Verschlechterung der Berechnungsgrundlagen für dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten sind schließlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich (vgl. - aaO; - 3 AZR 201/17 - Rn. 28, BAGE 166, 136).
21b) Hieran hält der Senat auch angesichts der von der Beklagten erhobenen Einwände fest.
22aa) Der Schutz der noch nicht erdienten Zuwächse rechtfertigt sich daraus, dass bei einer verschlechternden Neuregelung die Versorgungsplanung der Arbeitnehmer negativ betroffen wird, die sie an den einmal versprochenen und zu erwartenden Steigerungen ausgerichtet haben (vgl. - zu B III 1 b der Gründe, BAGE 36, 327). Daran ändert es nichts, dass die Arbeitnehmer grundsätzlich mit einer auch verschlechternden Ablösung der auf einer Betriebsvereinbarung gründenden Versorgungsordnung rechnen müssen. Sie erbringen ihre Arbeitsleistung im Vertrauen darauf, dass die ursprünglich versprochenen Steigerungen im Grundsatz beibehalten werden. Schließt die Versorgungszusage den Erwerb von Ansprüchen in den ersten Monaten der Beschäftigung nicht aus, ist dieses Vertrauen auch vom ersten Tag an geschützt. Aus der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ergibt sich insoweit entgegen der Auffassung der Beklagten kein Wertungswiderspruch. Die Wartezeit betrifft allein die Frage, ab wann der allgemeine Kündigungsschutz gilt.
23bb) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht keinen Grund darin gesehen, dem Kläger Vertrauensschutz zu versagen, soweit die Beklagte geltend gemacht habe, zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers sei bereits entschieden gewesen, das bisherige Versorgungssystem nicht weiterzuführen, da sie nicht vorgetragen habe, dass dies dem Kläger seinerzeit mitgeteilt worden sei.
24cc) Der Umstand, dass im Streit mit dem einzelnen Arbeitnehmer darüber, ob eine Ablösung wirksam erfolgt ist, der Arbeitgeber ggf. noch Jahrzehnte später darlegen muss, welche Gründe es für die Ablösung gab, vermag entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls kein Absehen von den Anforderungen zu begründen. In der betrieblichen Altersversorgung erstrecken sich die relevanten Sachverhalte typischerweise auf beträchtliche zurückliegende Zeiträume. Das dreistufige Prüfungsschema war in der Rechtsprechung im Übrigen auch im Zeitpunkt der Ablösung der KBV PO 77 durch die KBV PO 87 bereits anerkannt.
253. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht ferner angenommen, bei der Prüfung sachlich-proportionaler Gründe für eine verschlechternde Regelung der noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse (dritte Stufe) sei auf die tatsächlichen Umstände und wirtschaftlichen Verhältnisse im Konzern abzustellen.
26a) Bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung legt der Arbeitgeber fest, für welchen Personenkreis die geplante Leistung gedacht ist und auf welcher Ebene sie erbracht wird ( - Rn. 42). Er kann den Leistungszweck so bestimmen, dass er nur mit einer unternehmensübergreifenden Regelung erreichbar ist (vgl. - zu B II 1 der Gründe). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Konzernleitung die freiwillige Leistung nur konzerneinheitlich gewähren will (vgl. - zu I 1 a der Gründe, BAGE 114, 286). Soll die Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung konzernweit einheitlich geregelt werden, ist insoweit gemäß § 58 Abs. 1 iVm. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG das Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats eröffnet (vgl. grundlegend - zu B 1 b der Gründe). Die zwischen Konzernbetriebsrat und Konzernleitung geschlossenen Konzernbetriebsvereinbarungen gelten nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend für alle Arbeitsverhältnisse in den Konzernunternehmen ( -; Fitting BetrVG 32. Aufl. § 58 Rn. 35).
27b) Soll eine solche konzerneinheitliche Regelung verändert und abgelöst werden, kann der Konzernarbeitgeber erneut entscheiden, die Versorgung nur konzernweit einheitlich abzuändern. Anderenfalls wäre er gezwungen, die konzerneinheitliche Versorgung einzustellen, teilweise zu kündigen und damit den konzernweiten Versorgungszweck zu verändern ( - Rn. 32, 44, 47, BAGE 173, 138). Sollen konzerneinheitlich die Berechnungsgrundlagen für die künftigen Zuwächse verschlechtert werden, müssen hierfür deshalb auch konzernbezogene sachlich-proportionale Gründe vorliegen. Es genügen dafür weder auf ein konzernangehöriges Unternehmen bezogene Gründe, noch steht der Umstand, dass bei einem der konzernangehörigen Unternehmen isoliert betrachtet keine solchen Gründe vorliegen, einer konzernweit verschlechternden Regelung entgegen, wenn entsprechende Gründe bezogen auf den gesamten Konzern gegeben sind. Die wirtschaftliche Betätigung des konzernangehörigen Versorgungsschuldners wird insoweit durch die Bedürfnisse des Konzerns bestimmt ( - Rn. 28).
28c) Das für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats erforderliche Abhängigkeitsverhältnis nach § 17 Abs. 1 AktG - also die Möglichkeit des herrschenden Unternehmens, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf das beherrschte Unternehmen auszuüben (vgl. Fitting BetrVG 32. Aufl. § 54 Rn. 13) - begründet sowohl den konzernweiten Geltungsgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung als auch die konzernweite Änderungsbefugnis, wenn der Konzern und sein unternehmerisches Handeln betroffen sind. Auf die Grundsätze des Berechnungsdurchgriffs kommt es nicht an ( - Rn. 29). Es geht auch nicht darum, unter welchen Voraussetzungen eine lediglich unternehmensweit geltende Versorgungsordnung mit Blick auf mögliche Konzernverflechtungen auf Unternehmensebene verschlechtert werden kann (vgl. dazu - Rn. 26, 28).
29d) Sollen die Versorgungsaufwendungen konzernweit abgesenkt werden, muss der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner vortragen, wegen welcher konkret konzernweit wirkender wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine finanzielle Entlastung des Konzerns interessengerecht war und weshalb die Schmälerung der künftigen Zuwächse nicht außer Verhältnis zum Anlass stand ( - Rn. 55).
30e) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, bei der konzernweiten Ablösung der KBV PO 77 durch die KBV PO 87 habe es sich um einen solchen Konzernsachverhalt gehandelt. Die durch die KBV PO 77 schon bislang konzernweit geregelte betriebliche Altersversorgung sollte einheitlich für den gesamten Konzern durch die KBV PO 87 abgelöst werden. Eine Verschlechterung war nicht etwa nur für die Beschäftigten eines oder mehrerer Unternehmen des Konzerns vorgesehen.
314. Auch von den Obersätzen des Senats zu den sachlich-proportionalen Gründen ist das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend ausgegangen. Als sachlich-proportionale Gründe im Konzern kommen - entsprechend den Anforderungen auf Unternehmensebene - nachvollziehbare, anerkennenswerte Gründe in Betracht, die einen vernünftig handelnden Konzernarbeitgeber zu einer Verschlechterung der noch zu erdienenden Zuwächse der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer veranlassen können (vgl. - Rn. 52, BAGE 178, 1).
32a) Sachliche Gründe können sich insbesondere aus einer - schon eingetretenen oder prognostizierten - negativen wirtschaftlichen Entwicklung des Konzerns ergeben (vgl. - Rn. 42). Negative wirtschaftliche Entwicklungen können aus den Konzerngesellschaften auf den gesamten Konzern ausstrahlen. Eine Änderung des Versorgungssystems kann Teil eines Konzepts zur Sanierung des Konzerns sein. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung sind nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung der Verschlechterung bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor eine Schmälerung künftiger Zuwächse vorgenommen wird. Es geht nur darum, die Willkürfreiheit der Verschlechterung zu belegen ( - Rn. 73). Es müssen wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Konzernarbeitgeber entsprechend reagieren darf ( - Rn. 52, BAGE 178, 1). Der bloße Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern reicht nicht aus. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen darzulegen. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein ( - Rn. 53, aaO; - 3 AZR 35/09 - Rn. 74).
33b) Neben den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Konzerns kann eine bereits eingetretene oder prognostizierte negative Entwicklung auch nur des Versorgungssystems aufgrund unvorhersehbarer Umstände einen sachlichen Grund darstellen (vgl. ausf. Steinmeyer RdA 2005, 345; Höfer BetrAVG I/Höfer Stand März 2024 Arbeitsrecht Rn. 339.1 ff.; Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs BetrAVG 8. Aufl. Anh. § 1 Rn. 636).
34aa) Dies ist etwa anzunehmen, wenn eine erhebliche, zum Zeitpunkt der Schaffung des Versorgungswerks unvorhersehbare Mehrbelastung eingetreten oder zu erwarten ist, die etwa auf Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Steuerrecht zurückzuführen ist. Der Anstieg der Kosten ist anhand eines Barwertvergleichs festzustellen, der bezogen auf den Ablösestichtag einerseits und den Tag der Schaffung des Versorgungswerks andererseits vorzunehmen ist. Einzubeziehen ist ein identischer Personenbestand, nämlich die Gesamtheit der anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer, denen zum Ablösestichtag eine Versorgung nach den Regeln zugesagt war, die verändert werden soll. Maßgebend für die Durchführung des Barwertvergleichs sind die Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Für den Vergleich ist der aktuelle Barwert - dh. der Barwert der Pensionsverpflichtungen aus dem anzupassenden Versorgungswerk nach der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Rechtslage zum Ablösestichtag - dem Ausgangsbarwert - dh. dem Barwert der Pensionsverpflichtungen aus dem Versorgungswerk nach der bei dessen Schaffung maßgeblichen Rechtslage - gegenüberzustellen ( - Rn. 39; vgl. auch - 3 AZR 65/19 - Rn. 36 f., BAGE 173, 155).
35bb) Zwar erlauben gestiegene Pensionsrückstellungen dem Unternehmer für sich genommen keinen Eingriff in die Versorgung, da sie (nur) dazu dienen, Gewinne bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeiträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden ( - Rn. 25, 29 f., BAGE 173, 155). Ein sachlicher Grund kann aber vorliegen, wenn sich die Pensionslasten und damit die Pensionsrückstellungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erheblich erhöhen. Soweit diese Erhöhung nicht von Anfang an bei der Schaffung des Versorgungswerks absehbar oder einkalkuliert war, kann ein vernünftiger Unternehmer hierauf reagieren. Das hat der Senat etwa in einem Fall eines außergewöhnlich hohen Rückstellungsbedarfs und aus den bei Fortbestand der Versorgung außerordentlich und - im Vergleich zu den aktiven Bezügen - ganz unverhältnismäßig ansteigenden Versorgungslasten angenommen (vgl. - zu III 2 c der Gründe).
36cc) Soll zudem der Versorgungsaufwand insgesamt verringert werden, sind zusätzliche wirtschaftliche oder nicht-wirtschaftliche Gründe erforderlich ( - zu III 2 c der Gründe).
37dd) Für die Rechtfertigung bedarf es keiner Äquivalenzstörung, die gemäß § 313 BGB eine Befugnis zur Anpassung eines Versorgungswerks wegen Störung der Geschäftsgrundlage ergeben kann (vgl. dazu - Rn. 20, BAGE 173, 155). Die Beklagte macht eine solche Störung nicht geltend.
38c) Die Verschlechterung muss proportional sein. Das ist der Fall, wenn sie mit dem sachlichen Grund kompatibel ist ( - Rn. 66, BAGE 133, 181). Dabei geht es nicht um eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne. Vielmehr müssen der Regelungszweck und der Kürzungsumfang in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (vgl. - Rn. 54, BAGE 178, 1). Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich im Fall einer bereits eingetretenen oder prognostizierten negativen wirtschaftlichen Entwicklung des Konzerns nachvollziehbar in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. - zu III 2 b der Gründe, BAGE 51, 397). Der Eingriff ist proportional, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter schmälert, als dies ein vernünftiger Konzernarbeitgeber zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte ( - Rn. 58, BAGE 166, 136). Eine Verschlechterung der Berechnungsgrundlagen für die noch nicht erdienten Zuwächse ist bei einer Fehlentwicklung des Versorgungswerks jedenfalls dann proportional, wenn der neue Dotierungsrahmen bezogen auf einen vergleichbaren Personenkreis dem ursprünglichen Dotierungsrahmen bei vorhersehbarer Entwicklung entspricht ( - Rn. 39).
39d) Ein Anzeichen sowohl für ein sachliches Änderungsbedürfnis als auch für die Proportionalität der ablösenden Regelung im Konzern kann in der Mitbestimmung durch den Konzernbetriebsrat liegen ( - Rn. 72 f., BAGE 133, 181). Dem Konzernarbeitgeber und dem Konzernbetriebsrat stehen bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrundeliegenden tatsächlichen Gegebenheiten, der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen sowie bei der mitbestimmten Ausgestaltung des Gesamtkonzepts eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. - Rn. 58, BAGE 166, 136).
40e) Der Vertragsarbeitgeber - denn nur er wird regelmäßig von den Versorgungsberechtigten in Anspruch genommen - hat für die negative wirtschaftliche Entwicklung des Konzerns substantiiert darzutun, wie das notwendige Einsparvolumen im Konzern ermittelt worden ist und in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beigetragen hat. Hierzu hat er die anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden ( - Rn. 45). Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss er erläutern, weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten im Konzern nicht getroffen worden sind ( - Rn. 52), und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, erklären ( - Rn. 37; - 3 AZR 323/13 - Rn. 38, BAGE 150, 147). Beruft sich der Arbeitgeber auf eine Fehlentwicklung des Versorgungssystems, hat er diese durch einen Barwertvergleich darzulegen.
41f) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe einschließlich der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist ( - Rn. 65, BAGE 178, 1).
425. Gemessen an diesen Grundsätzen hält jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, bei der gebotenen konzernbezogenen Betrachtung hätten sachlich-proportionale Gründe für die verschlechternde Regelung der künftigen Zuwachsraten vorgelegen, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Es fehlt an Feststellungen, die geeignet sind, die vorgenommene Würdigung des Landesarbeitsgerichts zu tragen.
43a) Nach dem Berufungsurteil bleibt, soweit das Landesarbeitsgericht wirtschaftliche Schwierigkeiten des Konzerns angenommen haben sollte, offen, welche „unmittelbaren oder mittelbaren“ Auswirkungen der Stahlkrise auf die H AG es zugrunde gelegt hat. Es hat zwar für nachvollziehbar gehalten, dass die wirtschaftliche Betroffenheit der H S AG auf die Konzernmutter „durchschlage“. Allein der Umstand, dass der Geschäftsbereich Stahl mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes der H AG ausgemacht und es sich bei der H S AG um ein hundertprozentiges Tochterunternehmen gehandelt habe, vermag indes keinen Aufschluss darüber zu geben, von welchen Auswirkungen das Landesarbeitsgericht konkret ausgegangen ist. Diese Unklarheit wird dadurch noch verstärkt, dass das Berufungsgericht sodann allein die prognostizierte Entwicklung bei den sog. Pensionsrückstellungen als „ausschlaggebend“ angesehen hat.
44b) In Bezug auf diese Würdigung bleibt zudem unklar, ob tatsächlich Rückstellungen oder steigende Versorgungslasten gemeint sind. Auch ist nicht festgestellt, worauf der prognostizierte starke Anstieg der Rückstellungen zurückzuführen war. Dem in Bezug genommenen Gutachten lassen sich nur dessen Ergebnisse entnehmen, ohne dass diese erläutert würden. Es fehlt zudem an Feststellungen, auf der Basis welcher Beschäftigtenzahlen der prognostizierte Anstieg der Lasten ermittelt wurde. Des Weiteren fehlt es an der Feststellung der Tatsachen für die Würdigung, es liege „auf der Hand“, dass die prognostizierte nahezu Verdoppelung der Rückstellungslasten in 15 Jahren die H AG zum Gegensteuern veranlassen durfte. Worauf sich die Einschätzung gründet, die „mittelfristige Verdoppelung oder jedenfalls ein starker Anstieg der Rückstellungslasten (sei) potenziell geeignet, die Leistungsfähigkeit der H AG zu überfordern“, ist ebenfalls nicht mit Tatsachen unterlegt.
45c) Bei der Prüfung der Proportionalität der Einsparungen lässt das Berufungsurteil eine nachvollziehbare Würdigung dazu vermissen, inwiefern sich diese in ein plausibles Konzept zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten einfügten. Hierfür genügt nicht der Hinweis, mit Blick auf den bei der H S AG geplanten Stellenabbau fehle es an einem Sonderopfer der künftigen Betriebsrentner. Auf welche sonstigen Einsparmaßnahmen infolge des „Arbeitsprogramms 1986“ das Berufungsgericht insoweit abstellt, ist nicht nachvollziehbar. Ohne jegliche Feststellung, in welcher Größenordnung die übrigen Einsparmaßnahmen Entlastungen bringen sollten, kann nicht beurteilt werden, ob die Reduktion der Versorgungslasten um 1,6 Milliarden DM in 20 Jahren eine kompatible Beschränkung der Versorgungszusagen bedeutete.
46d) Soweit das Landesarbeitsgericht schließlich gemeint hat, für das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe spreche zudem, dass der Konzernbetriebsrat die Umstellung mitgetragen habe, wird zwar im Ansatz zutreffend auf die Einschätzungsprärogative der (Konzern-)Betriebsparteien abgestellt. Dies entbindet aber nicht von der Prüfung, auf welchen tatsächlichen Umständen die verschlechternde Regelung nachvollziehbar gründete.
47III. Der Senat kann auf der Basis der bisherigen Feststellungen nicht selbst abschließend in der Sache entscheiden.
481. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt nicht bereits aufgrund der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag von 1988 die KBV PO 87 - unabhängig vom Dreistufenschema - zur Anwendung. Vielmehr war bereits zuvor die KBV PO 77 ihrerseits normativ auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangt; die Bezugnahme im Arbeitsvertrag von 1988 hatte daher nur deklaratorische Bedeutung. Die Arbeitsverhältnisse unterlagen im Konzern den konzernweit normativ wirkenden Übergangsregelungen der KBV N1 und N2. Die Beschäftigung des Klägers im Konzern ist zudem einheitlich zu bewerten, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 Satz 1 KBV PO 77 und 87 zutreffend angenommen hat.
492. Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine wirksame Ablösung der KBV PO 77 durch die KBV PO 87 nicht gemäß § 14 Abs. 2 KBV PO 77 eines Aufsichtsratsbeschlusses bedurfte. Eine solche Abrede wäre betriebsverfassungsrechtlich unwirksam und war daher offenkundig nicht gewollt (vgl. allg. zum steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalt - BAGE 173, 138).
503. Es steht bislang nicht fest, ob im Zeitpunkt der Ablösung konzernbezogene sachlich-proportionale Gründe für die Verschlechterung der Berechnungsgrundlagen der künftigen Zuwachsraten vorlagen. Das Landesarbeitsgericht wird dies unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Beklagten - ggf. nachdem es ihr Gelegenheit zu dessen Ergänzung gegeben hat - erneut zu prüfen haben.
51a) Soweit das Berufungsgericht bisher angenommen hat, dass keine sachlich-proportionalen Gründe wegen einer Fehlentwicklung des Versorgungssystems vorlagen, hat es darauf abgestellt, das 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz könne für sich genommen „die von der Beklagten vorgetragene Fehlentwicklung nicht rechtfertigen“, und hat hierfür ua. auf die Senatsentscheidung vom (- 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261) verwiesen. Dabei hat es verkannt, dass nach dieser Entscheidung die Änderung des Sozialversicherungsrechts durch das 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz lediglich „noch nicht“ als „triftiger Grund zum Eingriff in bereits erdiente Besitzstände“ anerkannt werden konnte ( - zu II 3 c (3) der Gründe, aaO). Hier geht es schon nicht um einen Eingriff auf der zweiten Stufe. Zudem hat die Beklagte geltend gemacht, das Ausmaß der Veränderung der Verhältnisse durch das 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz habe 1977 niemand vorhergesehen. Der Dotierungsrahmen der KBV PO 77 sei davon bestimmt gewesen, in fast 80 vH der Fälle wegen der eingreifenden Limitierung nur eine Mindestrente von 2,50 DM je Dienstjahr zu zahlen. Im Übrigen lag die Rechtfertigung auf der dritten Stufe aus Sicht des Senats im damals entschiedenen Fall insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin nahe ( - zu II 4 der Gründe, aaO).
52b) Die Beklagte hat sich außerdem auf geänderte Gerechtigkeitsvorstellungen der (Konzern-)Betriebsparteien zur Funktion der betrieblichen Altersversorgung berufen. Auch in diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht nicht alle relevanten Umstände in den Blick genommen, soweit es darin keinen ausreichenden Grund für die Ablösung der KBV PO 77 durch die KBV PO 87 gesehen hat. Ein Versorgungssystem mit Elementen der Gesamtversorgung kann bei sinkenden Sozialversicherungsrenten einen Systemwechsel geboten erscheinen lassen, der zugleich zu einer generationengerechteren Verteilung führt, wenn anderenfalls die Gewährleistung der bisherigen Versorgungshöhe für Neueintritte zur Disposition steht. Voraussetzung ist allerdings, dass der Dotierungsrahmen im Wesentlichen gleichbleibt und der Eingriff für die nachteilig betroffene Arbeitnehmergruppe proportional ist ( - Rn. 49). Entscheiden sich die (Konzern-)Betriebsparteien gegen eine Schließung des Versorgungswerks für Neueintritte, ist dies unter dem Aspekt der Generationengerechtigkeit angemessen zu würdigen (vgl. - Rn. 72, BAGE 178, 1).
53c) Für die zu prüfende Proportionalität ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die KBV PO 87 nicht vollständig vom Endgehaltsbezug der KBV PO 77 löst.
54aa) Die KBV PO 77 sah einen Anteil von 0,30 vH des Endgehalts pro Dienstjahr vor. Die KBV PO 87 geht nicht zu einem reinen Baustein- oder Beitragssystem über: Zum einen bleibt die Dienstzeit weiterhin maßgeblich. Nach § 5 Abs. 1 KBV PO 87 wird zum anderen ein Richtwert für die Bemessung der Rente angesetzt. Dieser Richtwert ist als Durchschnitt aller Einkommen im Konzern weiterhin dynamisiert. Zwar wird für jedes Dienstjahr zunächst ein Betrag iHv. DM 5,00 für die Betriebsrente zugrunde gelegt. Allerdings wird der Betrag für jedes volle Prozent, das das Entgelt über dem dynamisierten Richtwert liegt, um ein weiteres Prozent gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 KBV PO 87 erhöht. Wenn der Arbeitnehmer im Endgehalt das Doppelte des Richtwerts verdient, erhält er 10,00 DM Rente pro Beschäftigungsjahr. Damit behält die KBV PO 87 weiterhin einen modifizierten Endgehaltsbezug, was die Verschlechterung der erdienbaren Zuwächse abmildert. Zudem kann der Rentenwert nur auf 3,60 DM absinken. Schließlich werden Sonderbeiträge für Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt, § 5 Abs. 4 KBV PO 87, und besondere Schichtarbeit und entsprechender Verdienst zusätzlich als versorgungsfähig gewertet.
55bb) Der Systemwandel ist damit nicht so tiefgreifend, wie der Kläger meint. Zwar wirkt er sich bei ihm wegen seiner sehr kurzen Beschäftigungsdauer unter der KBV PO 77 stark aus. Allerdings ist sein Vertrauen wegen der kurzen Beschäftigungsdauer unter der KBV PO 77 auch nicht so schutzwürdig wie das Vertrauen der zum Stichtag langjährig Beschäftigten. Bei diesen greift uU ein Bestandsschutz, der für rentennahe Jahrgänge (58. Lebensjahr am vollendet) einen Systemwechsel ausschließt, § 3 KBV N1 und KBV N2.
56IV. Die Kostenentscheidung - auch über die Kosten der Revision - bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:020724.U.3AZR255.23.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-80761