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Körperschaftsteuer | Familienstiftung als Finanzunternehmen i. S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011
Für die Qualifikation als Finanzunternehmen i. S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011 i. V. mit § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes 2011 ist die Rechtsform unerheblich. Auch eine privatrechtliche Familienstiftung kann grds. ein Finanzunternehmen sein. Ob sie eine finanzunternehmerische Haupttätigkeit ausübt, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (Bezug: § 8b Abs. 2 und Abs. 7 Satz 2 KStG 2011; § 1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 11 Satz 1 und 2 KWG 2011; § 89 Abs. 2 AO).
Nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG in der im Streitjahr 2011 gültigen Fassung sind die Absätze 1 bis 6 nicht auf Anteile anzuwenden, die von Finanzunternehmen i. S. des Kreditwesengesetzes mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden. Eine bankenspezifische Ausrichtung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG erfolgte erst mit den – im Streitjahr 2011 noch nicht relevanten – Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen u...BGBl 2016 I S. 3000BStBl 2017 I S. 5