BGH Beschluss v. - 6 StR 320/24

Instanzenzug: LG Rostock Az: 13 KLs 118/23 (3)

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer durch Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt, von der es zwei Monate zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Außerdem hat es eine Einziehungs- und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil der Senat aufgrund unterbliebener Feststellungen zum Vollstreckungsstand des Strafbefehls des Amtsgerichts Rostock vom nicht überprüfen kann, ob diesem Zäsurwirkung zukam. Die nunmehr abgeurteilten Taten beging der Angeklagte in den Jahren 2016 und 2017, so dass die dafür ausgesprochenen Strafen grundsätzlich mit der durch den Strafbefehl vom verhängten Geldstrafe gesamtstrafenfähig sind. Die Zäsurwirkung dieses Strafbefehls entfiele nur dann, wenn die Geldstrafe aufgrund vollständiger Vollstreckung erledigt gewesen sein sollte. Dazu lässt sich den Urteilsgründen nichts entnehmen.

3Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung benachteiligt ist. Falls die Geldstrafe im Urteilszeitpunkt schon im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt war, stellt die nicht mehr mögliche Einbeziehung in die nunmehr verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einen Nachteil für den Angeklagten dar, der einen Härteausgleich geboten hätte (vgl. , Rn. 3).

4Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie nicht von dem Rechtsfehler betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie sind zum Vollstreckungsstand zu ergänzen und können im Übrigen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

Bartel                 Feilcke                 Tiemann

          von Schmettau         Arnoldi

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:011024B6STR320.24.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-80651