1. Eine Patellaluxation am rechten Knie wird bei Vorliegen deutlicher anlagebedingter luxationsbegünstigender Faktoren nicht rechtlich wesentlich durch eine planmäßig und willentlich ausgeführte Dehnübung im Ausfallschritt mit Streckstellung des rechten Beines verursacht.
2. Eine "Wie-Beschäftigung" liegt bei Probearbeiten vor, wenn eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit von - wenn auch geringem - wirtschaftlichen Wert erbracht wird. Ein "Reinschnuppern" eines Interessierten im Vorfeld, um sich einen Eindruck zu verschaffen, ob die Tätigkeit überhaupt in Betracht kommt, reicht hierfür nicht aus.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.10.2024 - L 10 U 3356/21