BGH Beschluss v. - 1 StR 338/24

Instanzenzug: LG Ellwangen Az: 2 KLs 14 Js 12653/23

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten F.     , mit welchen er die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) sowie zugleich die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO infolge der unterbliebenen Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis seiner Abhängigkeitserkrankung beanstandet, ist ergänzend auszuführen:
Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ist schon deshalb nicht gegeben, weil kein Beweisantrag im Sinne der Vorschrift (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) vorlag.
Ein Beweisantrag setzt die Behauptung einer bestimmten Beweistatsache voraus. Dies erfordert, dass der tatsächliche Vorgang oder der Zustand bezeichnet wird, der mit dem benannten Beweismittel unmittelbar belegt werden kann. Nicht ausreichend ist die Benennung eines Beweisziels, also der Folgerung, die das Gericht nach Auffassung des Antragstellers aus von ihm nicht näher umschriebenen tatsächlichen Vorgängen oder Zuständen ziehen soll. Ob der Antragsteller eine hinreichend konkrete Beweisbehauptung aufstellt, ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere für einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; denn insoweit ist der Antragsteller vielfach nicht in der Lage, die seinem Beweisziel zugrundeliegenden Vorgänge oder Zustände exakt zu bezeichnen (vgl. zum Ganzen Rn. 13 mwN).
Danach handelte es sich bei dem rügegegenständlichen Antrag des Angeklagten F.    vom nicht um einen Beweisantrag. Denn dieser enthielt keine bestimmte Behauptung betreffend die tatsächlichen Voraussetzungen seines Betäubungsmittelkonsums. Der nicht näher konkretisierte Vortrag, der Angeklagte habe „regelmäßig selbst Captagon Tabletten konsumiert“, genügt dafür nicht. Das – auch nur im Wege der Auslegung erkennbare – Vorbringen, der Angeklagte habe an einer einen Hang im Sinne des § 64 StGB begründenden Abhängigkeitserkrankung gelitten, bezeichnet lediglich das Beweisziel des Antragstellers (vgl. zur Abgrenzung bei beantragtem Sachverständigenbeweis Rn. 4 ff.; Urteil vom – 3 StR 516/14 Rn. 15 f.). Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug.
Fischer                             Leplow                             Allgayer
                   Munk                       Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:301024B1STR338.24.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-80551