BGH Beschluss v. - 4 StR 367/24

Instanzenzug: Az: 3 KLs 26/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Generalbundesanwalt mit Zuschrift vom beantragte Schuldspruchänderung war nicht veranlasst.
Das am in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) führt nicht zu einer Änderung des Schuldspruchs in Fall II. 1. der Urteilsgründe, weil sich die Neuregelung vorliegend für den Angeklagten nicht als milder erweist (§ 2 Abs. 3 StGB). Das mildere von zwei Gesetzen ist dasjenige, welches anhand des konkreten Falls nach einem Gesamtvergleich des früheren und des derzeit geltenden Strafrechts das dem Angeklagten günstigere Ergebnis zulässt. Hängt die Beurteilung des im Einzelfall milderen Rechts davon ab, ob die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung genutzt, etwa ein gesetzlich geregelter besonders oder minder schwerer Fall angenommen wird, obliegt die Bewertung grundsätzlich dem Tatgericht, sofern eine abweichende Würdigung nicht sicher auszuschließen ist (vgl. Rn. 4 f.; Beschluss vom – 3 StR 154/24 Rn. 5).
Vorliegend hat das Landgericht in Fall II. 1. der Urteilsgründe einen minder schweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG angenommen und dabei ausdrücklich in den Blick genommen, dass damit der zugrunde gelegte Strafrahmen dem Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG entspricht, der künftig für die abzuurteilenden Taten heranzuziehen wäre. Zugleich hat es angeführt, dass es in diesem Fall die identische Einzelstrafe verhängt hätte. Der Senat kann damit ausschließen, dass das Landgericht einen besonders schweren Fall nach § 34 Abs. 3 StGB verneint und den gegenüber dem Tatzeitrecht milderen Grundstrafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG herangezogen hätte.
Quentin                      Maatsch                      Scheuß
                Tschakert                     Gödicke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:231024B4STR367.24.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-80464