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StuB Nr. 23 vom Seite 935

Die Angaben zu Geschäften mit Nahestehenden nach § 285 Nr. 21 HGB

Ein Überblick

RA/WP/StB Dr. Ulf-Christian Dißars

Im Beitrag werden die wesentlichen Aspekte der Angabepflicht gem. § 285 Nr. 21 HGB bzw. nach § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB erläutert. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt hierbei auf § 285 Nr. 21 HGB, der den Jahresabschluss betrifft. Die Kenntnis von der Verpflichtung sowie ihres Inhalts ist hierbei nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die den Abschluss erstellen, sondern selbstredend auch für die Prüfer des Abschlusses, denn „natürlich“ ist bei einem prüfungspflichtigen Unternehmen i. S. des § 316 HGB auch der Anhang Gegenstand der Abschlussprüfung. Fehlen Angaben nach § 285 Nr. 21 HGB, die als nicht vollkommen unwesentlich anzusehen sind, ist der Anhang nicht richtig und der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers einzuschränken.

Theile, Nahestehende Unternehmen und Personen (HGB, IFRS), infoCenter, NWB DAAAE-07816

Kernfragen
  • Was gilt zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 285 Nr. 21 HGB?

  • Was sind nahstehende Personen und Unternehmen?

  • Über welche Geschäfte ist zu berichten?

I. Einleitung

[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 285 Rz. 145 ff., NWB XAAAJ-44266 Der Anhang, um den gem. § 264 HGB Kapitalgesellschaften und diesen gem. § 264a HGB gleichgestellte Personengesellschaften ihren Jahresabschluss zu ergänzen haben, hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die Anzahl der Punkte, die in dem Anhang anzugeben und teils umfassend darzustellen sind, hat stetig zugenommen. Freiwillige Zusatzangaben sind darüber hinaus ebenfalls zulässig. Die Verpflichtung zur Angabe von bestimmten Geschäften mit nahestehenden Personen und Unternehmen in § 285 Nr. 21 HGB für den Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB für den Konzernanhang wurde hierbei durch das BilMoG in das HGB eingefügt. Die Verpflichtung zur Umsetzung beruht auf Art. 43 Abs. 1 Nr. 7b der seinerzeit einschlägigen Bilanzrichtlinie.

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