Ärztliche Kooperationen
6. Aufl. 2025
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B. Berufsausübungsgemeinschaften
I. Numerus clausus der Organisationsformen
Die gemeinsame Tätigkeit von Ärzten kann in verschiedenen Organisationsformen erfolgen. Allerdings ist die Gestaltungsfreiheit begrenzt.
1. Der berufsrechtliche Rahmen
Das Berufsrecht kennt die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), die Organisationsgemeinschaft (Praxis-, Apparate-, Laborgemeinschaft) sowie den Praxisverbund. Im Mai 2004 hat der 107. Deutsche Ärztetag grundlegende Änderungen der MBO-Ä im Hinblick auf diese Kooperationsmodelle beschlossen, die in den meisten Landesärztekammerbereichen, soweit die Heilberufe-Kammergesetze dies zuließen, umgesetzt wurden. Als Begründung wurde angegeben, das Berufsrecht müsse im Hinblick auf die kurz vorher eingeführten vertragsarztrechtlichen Vorgaben so „liberalisiert“ werden, dass Ärzte hinsichtlich der neuen Versorgungsformen ihre Wettbewerbsfähigkeit wahren könnten. Ausgangsvorschrift für Ärztekooperationen ist § 18 MBO-Ä. Der Grundsatz, dass ein Arzt prinzipiell nur einer BAG angehören darf, wurde aufgehoben. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 MBO-Ä kann sich eine BAG auf Teile der gemeinsamen Berufsausübung beschränken, die sog. Teilberufsausübungsgemeinschaft. Schließlich...