Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung
6. Aufl. 2024
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, BStBl 2016 I S. 1147
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR 2015
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab und ab jeweils Folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
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▶ | 1.882 Euro; | |
▶ | 1.926 Euro. |
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
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▶ | ab | 1.493 Euro; |
▶ | ab | 1.528 Euro. |
für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
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▶ | ab | 746 Euro; |
▶ | ab | 764 Euro. |
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
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▶ | ab | 329 Euro; |
▶ | ab | 337 Euro. |
Das ; DOK: 2014/0838465 - (BStBl 2014 I S. 1342) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.