1. Die Kündigung einer Preisvereinbarung zu einem Versorgungsvertrag für Hilfsmittel führt nicht zur Unwirksamkeit des Versorgungsvertrages, so dass es weiterhin iSv § 33 Abs 6 Satz 1 SGB V zugelassene Leistungserbringer gibt.
2. Wenn keine Fortwirkungs- oder Fortgeltungsklausel einer Preisvereinbarung vereinbart wurde, können der zur Versorgung bereite Leistungserbringer und die Krankenkasse sich - auch konkludent - auf einen individuell geltenden Preis für die Versorgung mit einem Hilfsmittel einigen. Das kann auch der in der gekündigten Preisvereinbarung vorgesehene Preis sein.
3. Der Leistungserbringer hat den Preis für die medizinisch notwendige Versorgung selbst mit der Krankenkasse zu vereinbaren und kann diese Klärung nicht auf den Versicherten dergestalt abwälzen, dass dieser gegen seine Krankenkasse ein Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs 3 SGB V führt.
Fundstelle(n): MAAAJ-79808
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 24.09.2024 - L 10 KR 52/21
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