1. Die Erfüllungswirkung einer Erstattung von Übergangsgeld durch die Rentenversicherung an den Träger der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) setzt ein gegenüber der Rentenversicherung bekannt gegebenes Erstattungsverlangen des SGB II-Leistungsträgers voraus, das die Bewilligungszeiträume benennt, für die Leistungen der Grundsicherung erbracht worden sind und für die die Erstattung geltend macht wird. Durch die Zahlung der Rentenversicherung auf einen anderen Bewilligungszeitraum tritt die Erfüllungswirkung gemäß §107 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht ein.
2. Hat die erstattungspflichtige Rentenversicherung für einen Zeitraum Übergangsgeld bewilligt, für den der Träger der Grundsicherung Leistungen erbracht hat, ohne beim Leistungsberechtigten Einkommen i.S.d. §11 SGB II zu berücksichtigen, so entsteht in Höhe der nachgewiesenen Absetzbeträge i.S.d. §11b SGB II gemäß §104 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein Erstattungsanspruch. Die Rentenversicherung bleibt insoweit gegenüber dem Leistungsberechtigten zur Zahlung von Übergangsgeld verpflichtet. Die Höhe ist zwischen der zur materiellen Prüfung verpflichteten Rentenversicherung und dem Leistungsberechigten zu klären.
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