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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 11 AL 30/23

Gesetze: SGB III § 136; SGB III § 137; SGB III § 138; SGB III § 144; SGB III § 81; SGB III § 82

Leitsatz

Leitsatz:

1. Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 und 2 SGB III die Verfügbarkeit, die Arbeitslosmeldung und die Erreichbarkeit fingiert (vgl. zur Fiktion der Erreichbarkeit: ).

2. Beschäftigungslosigkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III wird dagegen durch § 144 SGB III nicht fingiert. Dies gilt auch, wenn die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin für die Dauer der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildung widerruflich und unentgeltlich freistellt.

Fundstelle(n):
FAAAJ-79790

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 30.09.2024 - L 11 AL 30/23

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