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Die Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses und die Verfolgungsverjährung im Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB
Anmerkungen zum
Das OLG Köln entschied in einem Rechtsbeschwerdeverfahren über die Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Erfüllung der Offenlegungspflicht i. S. des § 325 HGB. Nach Ansicht des OLG Köln beginnt die Verjährungsfrist in dem Ordnungsverfahren nach § 335 HGB erst mit der vollständigen, ordnungsgemäßen Erfüllung der Offenlegungspflicht.
Die Verfolgungsverjährung in dem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB beträgt gem. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 EGStGB zwei Jahre.
Bei dem gem. § 335 Abs. 1 HGB mit einem Ordnungsgeld belegten Pflichtenverstoß der nicht rechtzeitigen Offenlegung von Jahresabschlüssen handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.
Die Verjährungsfrist i. S. des Art. 9 Abs. 1 Satz 3 EGStGB beginnt erst mit der vollständigen Erfüllung der Offenlegungspflicht gem. § 325 Abs. 1 HGB.
I. Der entschiedene Sachverhalt in der Zusammenfassung
[i]Jahresabschluss kompakt 2023/2024 - 23. Offenlegung von Jahresabschlüssen, NWB CAAAJ-27383 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 335, NWB AAAAJ-44333 Die Beschwerdeführerin, ein offenlegungspflichtiges Unternehmen, reichte im Januar 2021 ihre Jahresabschlussunterlagen für das Geschäftsjahr 2019 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ein. Die eingereichten Jahresabschlussunterlagen enthielten die Angabe „Der Jahresabschluss wurde vor Feststellung offengelegt“. Hierin sah die für Offenlegungsverstöße zuständige Behörde, das Bundesamt für Justiz, eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Offenlegungspflicht und drohte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom die Verhängung eines Ordnungsgeldes i. H. von 2.500 € an.
Fast zwei Jahre später, im Mai 2023, setzte das Bundesamt für Justiz das angedrohte Ordnungsgeld schließlich fest, nachdem der Betreiber des Bundesanzeigers mitgeteilt hatte, bisher sei nur ein offensichtlich vorläufiger Jahresabschluss offengelegt worden.