IFRS 2025
22. Aufl. 2025
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XIX. Erstmalige Anwendung der IFRS
1. Allgemeines
Der erste IFRS-Abschluss, den ein Unternehmen aufstellt, enthält gem. IFRS 1 grundsätzlich (IFRS 1.21 i. V. mit IFRS 18):
eine Bilanz zum Abschlussstichtag, zum Ende der zu Vergleichszwecken dargestellten Vorperiode und zu Beginn der Vorperiode („IFRS-Eröffnungsbilanz“);
eine Erfolgsrechnung für die aktuelle Periode und für die Vorperiode;
eine Kapitalflussrechnung für die aktuelle Periode und für die Vorperiode;
eine Eigenkapitalveränderungsrechnung für die aktuelle Periode und für die Vorperiode;
Anhangangaben für die aktuelle Periode mit Vergleichszahlen für die Vorperiode und
eine Beschreibung im Anhang, wie der Übergang auf IFRS die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows beeinflusst hat (IFRS 1.38).
Konkrete Regelungen und Erleichterungen für die erstmalige Anwendung der IFRS sind in IFRS 1 festgelegt. Eine erstmalige Anwendung liegt vor, wenn das Unternehmen erstmals einen Abschluss mit einer ausdrücklichen und uneingeschränkten Übereinstimmungserklärung mit IFRS gem. IAS 8.6B erstellt (IFRS 1.3).
IFRS 1 gilt daher, wenn der Vorjahresabschluss:
nach HGB, UGB, US-GAAP oder anderen nationalen Standards erstellt wurde;
nicht vollständig IFRS-konform war oder nur eine Überleitungsr...