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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 14 K 1313/22 KV

Gesetze: AO § 284 Abs. 9 Satz 1; AO § 284 Abs. 11; FGO § 40 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; FGO § 102 Satz 1; FGO § 102 Satz 2; FGO § 137 Satz 2; ZPO § 882h Abs. 1; ZPO § 882e Abs. 3

Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis: Ergänzung der Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren – Kostenentscheidung bei Klageabweisung aufgrund der Ergänzung – Fortführung der Anfechtungsklage nach Vornahme der Eintragung

Leitsatz

  1. Hat die Finanzbehörde das ihr obliegende Ermessen bei der Entscheidung über die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nur unzureichend ausgeübt, kann sie ihre bereits dem Grunde nach im Vorverfahren dargestellten, aber noch der Verbreiterung und Verdeutlichung bedürftigen Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren ergänzen und dadurch die bestehenden Mängel in der Ermessensausübung heilen.

  2. Bleibt die Klage aufgrund dieser Ergänzung der Ermessenserwägungen erfolglos, können die Kosten des Verfahrens nach § 137 Satz 2 FGO der Finanzbehörde auferlegt werden.

  3. Die gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gerichtete Klage kann auch nach Vornahme der Eintragung als Anfechtungsklage fortgeführt werden.

Fundstelle(n):
FAAAJ-79657

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 29.08.2024 - 14 K 1313/22 KV

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