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Track 15-16 | Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug des Vermieters bei Lieferung von Strom an die Mieter
Ein Vermieter, der umsatzsteuerfrei vermietet und seinen Mietern Strom verkauft, der durch eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt wird, kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs – anders als bei der Anschaffung einer Heizungsanlage – die Vorsteuer aus der Lieferung der Anlage geltend machen. Die Lieferung des Stroms ist eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung und keine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung.
Bestätigt hat der Bundesfinanzhof eine erstinstanzliche Entscheidung des Niedersächsischen FG zur Umsatzsteuer, über die wir Sie in unserer August-Ausgabe 2021 informiert hatten. – Ein Vermieter, der umsatzsteuerfrei vermietet und seinen Mietern Strom verkauft, der durch eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt wird, kann demnach die Vorsteuer aus der Lieferung der Anlage geltend machen. Die Lieferung des Stroms ist eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung und keine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung.
Die Selbständigkeit der Stromlieferung ergibt sich aus dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung, kurz: dem Energiewirtschaftsgesetz . Dieses verbietet die Kopplung von Mietverträgen und Verträgen über die Energieversorgu...