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Track 09-10 | Energetische Sanierung: Steuerermäßigung setzt vollständige Zahlung des Rechnungsbetrags voraus
Der Abschluss einer energetischen Maßnahme bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden i. S. des § 35c EStG liegt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht bereits mit deren Fertigstellung, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Erbringers der Leistung vor. Bei Ratenzahlungen kommt daher erst mit der Begleichung der letzten Rate eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in Betracht.
Der Abschluss einer energetischen Maßnahme bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden i. S. des § 35c EStG liegt nicht bereits mit deren Fertigstellung vor, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Erbringers der Leistung. – Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden und damit die Sichtweise der Finanzverwaltung bestätigt. Es handelt sich um das erste höchstrichterliche Urteil zu der seit 2020 gewährten steuerlichen Förderung, die wir dem „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht” zu verdanken haben.
Das FG München war als Vorinstanz bereits zu diesem Ergebnis gelangt. Wir hatten in unserer Mai-Ausgabe 2024 darüber berichtet.
Die Steuerermäßigung für...