Erwirbt ein Steuerpflichtiger am Ende eines Jahres Bundesobligationen, dann scheitert trotz bestehender Überschußerzielungsabsicht die Berücksichtigung der gezahlten Stückzinsen als negative Einnahme i.S. des § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG dieses Jahres jedenfalls dann an § 42 AO 1977, wenn bereits im Zeitpunkt des Erwerbs feststeht, daß bis zur Veräußerung zu Beginn des Folgejahres unter Einbeziehung der Vermögensebene ein Verlust eintreten wird und sich dieses Wertpapiergeschäft deshalb nur im Falle seiner steuerlichen Anerkennung aufgrund der Freibetragsregelungen in § 20 Abs. 4 EStG für den Steuerpflichtigen vorteilhaft auswirken würde.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 2000 S. 188 BFH/NV 2000 S. 188 Nr. 2 AAAAA-97004
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