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Die Befreiung von der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Zusammenhang mit § 296 Abs. 2 HGB
I. Sachverhalt
Die C-GmbH ist eine große (nicht-kapitalmarktorientierte) Kapitalgesellschaft i. S. des § 267 Abs. 3 HGB. Sie ist 100 %iges Tochterunternehmen der M-GmbH, die einen Konzernabschluss aufstellt und diesen um einen Konzern-Nachhaltigkeitsbericht erweitert. Aufgrund von untergeordneter Bedeutung für die VFE-Lage wird die C-GmbH nicht in den Konzernabschluss und Konzernlagebericht der M-GmbH einbezogen (§ 296 Abs. 2 HGB). Aufgrund der Auswirkungswesentlichkeit wird sie jedoch in den Konzern-Nachhaltigkeitsbericht der M-GmbH einbezogen.
II. Fragestellung
Ist die C-GmbH verpflichtet, einen separaten Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen, oder ist sie aufgrund des befreienden Konzern-Nachhaltigkeitsberichts hierzu nicht verpflichtet?
III. Lösungshinweise
1. Verpflichtung zur Aufstellung von Nachhaltigkeitsberichten
Durch CSRD sind u. a. Art. 19a und 29a in die EU-Bilanzrichtlinie eingefügt worden. Hiernach müssen große Unternehmen i. S. des § 267 Abs. 3 HGB einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen und dabei die ESRS beachten (§ 289c Abs. 6 HGB-E). Diese Regelungen aus der Richtlinie werden aktuell in nationales Recht umgesetzt. Hierzu liegt derzeit der Regierungsentwurf vor. In § 289b Abs. 1 Satz 1 N...