BGH Beschluss v. - AnwSt (B) 3/21

Instanzenzug: Az: AnwSt (B) 3/21 Beschlussvorgehend Az: AnwSt (B) 3/21 Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt Az: I AGH 2/19vorgehend Anwaltsgericht Frankfurt Az: III AG 27/18

Gründe

I.

1Gegen den Antragsteller ist wegen Verletzung seiner anwaltlichen Berufspflichten durch Urteil des Anwaltsgerichts ein Verweis ausgesprochen und eine Geldbuße in Höhe von 1.500 € verhängt worden. Die Berufung des Antragstellers hat der Anwaltsgerichtshof wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluss vom auf den Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig verworfen. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers vom hat der Senat mit Beschluss vom als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a StPO erhoben wurde, und ergänzend dazu ausgeführt, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache unbegründet wäre.

2Mit Schriftsatz vom hat der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses vom und die Einstellung des Verfahrens beantragt sowie die an dem Beschluss vom mitwirkenden Richter und Rechtsanwälte wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

31. Das Ablehnungsgesuch ist gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 26a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO durch den Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und Rechtsanwälte als unzulässig zu verwerfen, da es gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO verspätet ist.

4a) Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO ist eine Ablehnung nach dem letzten Wort des Angeklagten unzulässig. Die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auf Verfahren, in denen die abschließende Entscheidung ohne Hauptverhandlung im Beschlusswege ergeht (wie etwa bei Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO), sinngemäß anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 277/93, NStZ 1993, 600; vom - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417; vom - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom - 3 StR 239/12, juris Rn. 4). Demnach ist eine Ablehnung der beschließenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit jedenfalls nach Erlass der Abschlussentscheidung nicht mehr zulässig. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird, die sich jedoch deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine neue Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 180/06, JR 2007, 172; vom - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417; vom - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom - 3 StR 239/12, juris Rn. 4).

5b) Danach ist das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO verspätet. Das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen den Antragsteller war gemäß § 145 Abs. 5 Satz 3 BRAO bereits mit dem Beschluss des Senats vom , mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO verworfen wurde, rechtskräftig abgeschlossen. Damit war bereits ab diesem Zeitpunkt ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers nicht mehr zulässig, selbst wenn er es mit seiner Anhörungsrüge vom verbunden hätte, da diese nicht nur unzulässig, sondern - wie im Beschluss vom ergänzend ausgeführt - mangels entscheidungserheblicher Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch unbegründet war. Für das erst nach dem Beschluss des Senats vom29. Oktober 2021 über die Anhörungsrüge gestellte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom gilt das erst recht.

62. Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom und auf Einstellung des Verfahrens ist zurückzuweisen. Der Beschluss über die Verwerfung der Anhörungsrüge nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a StPO ist unanfechtbar (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO) und eine erneute Anhörungsrüge ebenso unstatthaft (vgl. , juris Rn. 1) wie eine Gegenvorstellung gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss (vgl. , juris Rn. 3).

Limperg                Remmert                Grüneberg

               Schäfer                   Lauer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:160623BANWST.B.3.21.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-79271