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Honorar | Belehrungspflichten eines Architekten gegenüber Verbrauchern
Die gegenüber einem Verbraucher bestehende Belehrungspflicht (vgl. § 7 Abs. 2 HOAI) auf die Möglichkeit der Vereinbarung eines über oder unter dem Basishonorarsatz liegenden Honorars gilt auch bei Vereinbarung eines Zeit- oder Pauschalhonorars. Belehrt der Architekt (oder Ingenieur) den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit, ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln vereinbarten Werte zu vereinbaren, führt dieser Verstoß nur dazu, dass das Honorar nach oben durch das Honorar nach den Basishonorarsätzen der HOAI begrenzt ist.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Fall eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht das vereinbarte Honorar unter dem sich aus den Basishonorarsätzen ergebenden Honorar liegt, trägt der Architek...