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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 4 V 111/23

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 70 ; GVG § 17a Abs. 2 ; GVG § 17a Abs. 4

Finanzgerichtsordnung: Zum "Gericht der Hauptsache" im Sinne des § 69 Abs. 3 FGO; Verweisung eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nach § 70 FGO an den BFH Das FG Hamburg erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Aussetzungsantrag an den instanziell zuständigen BFH.

Leitsatz

1. Ergeht eine finanzgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache zeitlich vor der Entscheidung über einen ebenfalls anhängigen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO, und wird gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel beim BFH eingelegt, so wird der BFH für das anhängige Aussetzungsverfahren dadurch zum Gericht der Hauptsache im Sinne des § 69 Abs. 3 FGO.

2. Das Aussetzungsverfahren ist nach § 70 FGO iVm § 17a Abs. 2, Abs. 4 GVG an den nunmehr sachlich zuständigen BFH zu verweisen.

Fundstelle(n):
XAAAJ-79116

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Finanzgericht Hamburg , Beschluss v. 02.09.2024 - 4 V 111/23

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