Finanzgerichtsordnung:
Zum "Gericht der Hauptsache" im Sinne des § 69 Abs. 3 FGO; Verweisung
eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nach § 70 FGO an den BFH Das FG Hamburg erklärt sich für sachlich
unzuständig und verweist den Aussetzungsantrag an den instanziell
zuständigen BFH.
Leitsatz
1. Ergeht
eine finanzgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache zeitlich
vor der Entscheidung über einen ebenfalls anhängigen Antrag nach
§ 69 Abs. 3 FGO, und wird gegen die Entscheidung in der Hauptsache
ein Rechtsmittel beim BFH eingelegt, so wird der BFH für das anhängige
Aussetzungsverfahren dadurch zum Gericht der Hauptsache im Sinne
des § 69 Abs. 3 FGO.
2. Das Aussetzungsverfahren
ist nach § 70 FGO iVm § 17a Abs. 2, Abs. 4 GVG an den nunmehr sachlich
zuständigen BFH zu verweisen.
Fundstelle(n): XAAAJ-79116
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Beschluss v. 02.09.2024 - 4 V 111/23
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