Bei einer Eigentumswohnung bemisst sich die 15 %-Grenze für die Regelvermutung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG für anschaffungsnahe
Herstellungskosten einerseits nach den Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten der angeschafften Wohnung (und nicht
nach dem Wert des Gesamtgebäudes) und anderseits nach den innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung der Wohnung angefallenen
Instandsetzung- und Modernisierungsaufwendungen des vermietenden Eigentümers einschließlich seiner anteiligen Aufwendungen
für Arbeiten an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteilen.
Wird durch die Entfernung von Kaminen die Wohnfläche einer vermieteten Wohnung vergrößert, liegt eine Erweiterung im Sinne
von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB vor. Die Aufwendungen für die Entfernung der Kamine sind daher als Herstellungskosten im Sinne
von § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu aktivieren und keine bei den Einkünften aus Vermietung sofort abziehbare Werbungskosten.
Fundstelle(n): YAAAJ-79107
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 18.06.2024 - 4 K 1736/19
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