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FG Münster Urteil v. - 10 K 864/21 AO

Gesetze: KStG § 8c Abs. 1; AO § 5; FGO § 102; KStG § 7 Abs. 4 Satz 3

Verfahren

Zustimmung zur Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr bei Nutzung von Verlusten im Rahmen einer Organschaft vor einem Anteilseignerwechsel i.S.v. § 8c KStG

Leitsatz

1. Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs kann auch dann in Betracht kommen, wenn sie allein aus steuerlichen Gründen erfolgt und der Steuerpflichtige durch die Umstellung steuerliche Folgen erreicht, die nach Sinn und Zweck einer bestimmten steuerrechtlichen Vorschrift gerade für die in Rede stehende Sachverhaltskonstellation vorgesehen sind, damit aber keine missbräuchlichen Zwecke verfolgt werden.

2. Werden durch die Umstellung des Wirtschaftsjahres gesetzliche vorgesehene oder erwünschte steuerliche Folgen erreicht und liegen auch keine anderweitigen gegen eine Umstellung sprechende Gründe vor, ist das Ermessen der Finanzbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung auf Null reduziert.

3. Eine Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr nach § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG, um dadurch einem Organträger zu ermöglichen, bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG noch nicht genutzte Verluste mit Gewinnen der Organgesellschaft auszugleichen, ist kein von Gesetzes wegen nicht vorgesehener Steuervorteil, sondern entspricht vielmehr dem Sinn und Zweck von § 8c Abs. 1 KStG.

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 2517 Nr. 44
EAAAJ-79105

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FG Münster, Urteil v. 08.08.2024 - 10 K 864/21 AO

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