Nachhaltigkeitsberichterstattung
4. Aufl. 2024
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VIII Weglassen nachteiliger Angaben (§ 289e HGB)
1 Regelungsinhalt und -zwecksetzung
§ 289e HGB enthält eine Ausnahmebestimmung zu den Angabepflichten gem. § 289c HGB. Hierfür ist die Bezeichnung der „(allgemeinen) Schutzklausel“ bzw. „Safe Harbour“-Regelung gebräuchlich. Diese Ausnahmebestimmung trägt einer Abwägung zwischen den Informationsbedürfnissen der Berichtsadressaten und anerkannten Unternehmensinteressen Rechnung und strebt hier einen Ausgleich insofern an, als zwar Ersteren Priorität eingeräumt wird, Zweitere aber unter eng abgesteckten Rahmenbedingungen ebenso berücksichtigt werden können. Diese gesetzliche Regelung, die bereits im Zuge des Rechtswerdungsprozesses der NFRD ihren Eingang in diese unionsrechtliche Vorgaben fand und anschließend vom deutschen Gesetzgeber im Rahmen des CSR-RUG mit ins deutsche Bilanzrecht übernommen wurde, lässt sich daher am besten als „Kompromisslösung“ verstehen.
Im Rahmen des CSRD-UmsG gab es lediglich begriffliche Anpassungen bzw. Anpassungen, die als Konsequenz der Änderungen in anderen Paragrafen zu sehen sind, wie die Änderung des Begriffs „nichtfinanzielle Erklärung“ in „Nachhaltigkeitsbericht“ und den Verweis auf die „Offenlegung des Lageberichts“ statt die „Ver...