BPatG Urteil v. - 5 Ni 51/20 (EP), 5 Ni 56/21 (EP)
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 3 132 587 (Streitpatent – SP), das – unter Inanspruchnahme der Priorität der US 201414253992 vom 16. April 2014 – am 7. April 2015 angemeldet worden ist. Die Erteilung des europäischen Patents ist am 12. Juni 2019 veröffentlicht worden. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent trägt die Bezeichnung “METHODS AND SYSTEMS FOR PROTECTING A SECURED NETWORK“, ins Deutsche übersetzt “SYSTEM UND VERFAHREN ZUM SCHUTZ EINES GESICHERTEN NETZWERKS”. Es ist in Kraft und umfasst in der erteilten Fassung insgesamt 15 Ansprüche, und zwar den auf ein Verfahren gerichteten Anspruch 1 und die auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13, den auf eine Vorrichtung gerichteten Anspruch 14 und den auf ein Computerprogramm gerichteten Anspruch 15.
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