BSG Beschluss v. - B 11 AL 17/24 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung der Anhörungspflicht - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - Anhörungsmitteilung bei anwaltlicher Vertretung

Gesetze: § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Instanzenzug: Az: S 58 AL 256/16 Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 18 AL 8/24 WA Beschluss

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Wiederaufnahmeklage der Klägerin verwerfenden Beschluss des LSG ist unzulässig, weil die Klägerin die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits - SozR 1500 § 160a Nr 14; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN).

3Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Eine Verletzung der Anhörungspflicht durch das LSG, auf die - siehe das sogenannte "Zwischenfazit" - letztlich alle fünf Verfahrensrügen abzielen, wird nicht schlüssig aufgezeigt. Ein Gericht muss in der Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG (lediglich) zum Ausdruck bringen, dass eine Zurückweisung des Begehrens in Betracht kommt (stRspr; vgl nur - juris RdNr 10; - juris RdNr 11; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 153 RdNr 19). Bei anwaltlicher Vertretung, wie hier, reicht sogar der bloße Hinweis auf die Bestimmung des § 153 Abs 4 SGG aus (vgl - SozR 3-1500 § 153 Nr 8 S 23; - juris RdNr 9; - juris RdNr 11). Dass die Anhörung durch das LSG diesen Anforderungen nicht entsprochen hat, legt die Klägerin nicht dar.

4Soweit sie darüber hinaus auch eine grundsätzliche Bedeutung und Divergenz als Zulassungsgründe (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) geltend macht, zeigt sie schon nicht auf, warum die von ihr aufgeworfenen Fragen, die allesamt die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffen, - ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG, die Wideraufnahmeklage sei bereits unzulässig - entscheidungserheblich sein könnten.

5Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, denn sie ist nicht geeignet, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:101024BB11AL1724B0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-78982