Instanzenzug: Az: 2 KLs 5603 Js 19347/20nachgehend Az: 1 StR 329/24 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in fünf Fällen, wegen Vorteilsannahme in sechs Fällen, wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat wegen des Verfahrenshindernisses einer fehlenden Anklage den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2a) Der Verurteilung in den Fällen 23 bis 25 der Urteilsgründe steht entgegen, dass die Monate August, September und November 2020, jeweils selbständige prozessuale Taten (§ 264 Abs. 1 StPO), nicht von den beiden – am wirksam zugelassenen – Anklagen umfasst sind. Denn bei den Taten des § 266a StGB sind die betroffenen Beitragsmonate im Anklagesatz anzugeben (, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 28 Rn. 11 und vom – 1 StR 370/17, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 27 Rn. 11 ff., 15 mwN; Beschluss vom – 5 StR 538/17 Rn. 3 mwN). Eine Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden. Insoweit ist das Verfahren einzustellen. Der nach § 265 StPO am erteilte Hinweis des Vorsitzenden vermag diesen Mangel nicht zu heilen; der eingangs des Anklagesatzes vom genannte Zeitraum hilft bereits deswegen nicht weiter, weil er sich bezüglich des Endes („“) auf die Verkürzung der Lohnsteuer bezieht.
3b) Dies lässt indes die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat schließt aus (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht ohne die drei entfallenden Einzelgeldstrafen eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Denn der Zusammenzug der verbleibenden Einzelstrafen erweist sich, ausgehend von einer Einsatzfreiheitsstrafe von elf Monaten, weiterhin als sehr straff.
Fischer Bär Leplow
Munk Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:180924B1STR329.24.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-78877