Streiten ein Leistungserbringer für Pflegeleistungen und ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung über die Vergütung erbrachter Naturalleistungen, ist der versicherte Leistungsempfänger nicht notwendig beizuladen, soweit sein Naturalleistungsanspruch nicht in Streit steht.
2.
Ein Leistungserbringer für Pflegeleistungen hat keine Widerspruchs-/Klagebefugnis gegen die Ablehnung des Anspruchs auf zu erbringende Leistungen gegenüber dem Versicherten. Aus der Abtretung von Erstattungsansprüchen folgt keine Vollmacht zur Verfolgung des abgelehnten Anspruchs.
3.
Gegen den einem Leistungserbringer für Pflegeleistungenihr gegenüber ergangenen Widerspruchsbescheid, wonach er keinen Anspruch auf sachliche Prüfung eines Widerspruchs als Drittbetroffene hat, ist die statthafte isolierte Anfechtungsklage unbegründet.
4.
Ein Leistungserbringer für ambulante Pflegeleistungen kann mit der Leistungsklage nicht die Vergütung erbrachter Leistungen verlangen, die er mit der gleichen juristischen Person als Träger einer Einrichtung der Eingliederungshilfe zu erbringen hatte.
5.
Die Einrichtung der Eingliederungshilfe ist kein geeigneter Ort zur Erbringung der Behandlungspflege iSv § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V, wenn es um einfachste Maßnahmen (vgl BSG, Urt v , B 3 KR 11/14 R, juris) wie Tablettengabe und Auftragen einer Salbe in begrenzten Körperregionen geht.
6.
Ein geregelter Anspruch auf Vergütung bis zur Entscheidung über die Genehmigung betrifft nicht den Fall, in dem der betroffene Träger die Leistung als Träger der Eingliederungshilfe ohnehin erbringen muss.
7. Ein Ausschluss von bestimmten Leistungen in Verträgen mit dem Versicherten und Empfänger von Eingliederungshilfe gilt nicht gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe, mit dem der Einrichtungsträger einen Leistungsumfang vereinbart hat, der solche Leistungen umfasst.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.04.2024 - L 6 KR 20/20
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