1. Die Vermietung eines körperlichen Gegenstands stellt eine Nutzung dieses Gegenstands dar, die als "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - zu beurteilen ist, wenn sie zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird.
2. Für die Feststellung, ob die Vermietung eines körperlichen Gegenstands wie eines Wohnmobils im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388 zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird, hat das nationale Gericht die Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen.
3. Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, daß in die Besteuerungsgrundlage der Umsatzsteuer auf die Umsätze, die gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie Dienstleistungen gleichgestellt sind, Ausgaben einzubeziehen sind, die während eines Zeitraums entstehen, in dem der Gegenstand dem Steuerpflichtigen dergestalt zur Verfügung steht, daß er ihn jederzeit tatsächlich für unternehmensfremde Zwecke verwenden kann, und die sich auf den Gegenstand selbst beziehen oder den Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Der einzubeziehende Teil der Ausgaben muß zu den Gesamtausgaben im selben Verhältnis stehen wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung.
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