Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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§ 2 SHGrStHsG Erstmalige Anwendung
Siehe Vorwort.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 2 SHGrStHsG regelt den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des SHGrStHsG und bestimmt, dass für im Land Schleswig-Holstein belegene wirtschaftliche Einheiten erstmals ab dem von bundesgesetzlichen Regelungen über die Grundsteuer abgewichen wird. Mit § 2 SHGrStHsG soll Art. 125b Abs. 3 GG Rechnung getragen werden, wonach abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem zugrunde gelegt werden darf.
2–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde im Jahr 2024 in das SHGrStHsG aufgenommen.
7–10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11§ 2 SHGrStHsG gilt für in Schleswig-Holstein belegene wirtschaftliche Einheiten, d. h. sowohl für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen als auch das Grundvermögen.
12§ 2 SHGrStHsG ist gem. § 3 SHGrStHsG am in Kraft getreten und regelt selbst den sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich des SHGrStHsG, wonach die Regelungen des SHGrStHsG erstmals auf den anzuwenden sind. Dies entspricht der Vorgabe des Art. 125b Abs. 3 GG, wonach abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grun...